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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
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2. ORGANISATION' DES BÄUERLICHEN BODKN'KREDITS .

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das Schärfste verurteilt werden. Dies wurde auch bereits vonder im Jahre 1851 zur Untersuchung der Kreditverhältnisse ein-gesetzten Kommission der zweiten Kammer festgestellt. In demKommissionsberichte heißt es:Die Staatsregierung ist jedemVersuche, der die Bildung von Kreditinstituten für die Bauernbezweckte, entgegengetreten, sie hat die Bedürfnisse verkannt,indem sie den Übergang zur Geldwirtschaft erzwang, aber dieMittel zu ihrer gedeihlichen Durchführung versagte. Diese Boden-kreditpolitik war aber nicht nur wirtschaftlich 1 ), sondern auchsozialpolitisch schädlich. Der Umstand, daß die Rittergutsbesitzereinen billigen unkündbaren Kredit genossen, während sich dieBauern nur unter den lästigsten Bedingungen einen teueren undobendrein jederzeit kündbaren Kredit beschaffen konnten, trugnicht wenig dazu bei, in den bäuerlichen Kreisen starke Un-zufriedenheit hervorzurufen. Das Jahr 1848, in dem dies deutlichzutagetrat, hatte denn auch einen Umschwung in der Boden-kreditpolitik des Preußischen Staates im Gefolge.

2. DIB ORGANISATION DES BÄUERLICHEN BODEN-KREDITS DURCH DIE LANDSCHAFTEN.

Im Jahre 1851 beschloß die zweite Preußische Kammer,entsprechend einem Anträge des Abgeordneten Harkort, eineeingehende Untersuchung des Systems der Banken und Geld-Kredit-Institute des Landes vorzunehmen 2 ). Das Ergebnis dieserEnquete ließ die bäuerlichen Kreditverhältnisse in den östlichenProvinzen in einem sehr ungünstigen Lichte erscheinen.

Nach dem Berichte der Kreditkommission vom 3. Mai 1851betrug der Hypothekenzinsfuß bei bäuerlichen Gütern in Ost-und Westpreußen sechs Prozent, in Posen, Pommern, Schlesien und den Marken in der Regel fünf Prozent. Zu der Verzinsung desDarlehens kam jedoch noch eine Anzahl lästiger Nebenleistungen

*) Über ähnliche Wirkungen repressiver Kreditpolitik gegenüber dembäuerlichen Grundbesitz in Bayern während des 17. Jahrh. vgl. Cohen a. a. 0.S. 422 ff.

2 ) Vgl. Poschinger a. a. 0. II. S. 134 ff.