2. ORGANISATION DES BÄUERLICHEN BODENKREDITS.
129
waren daselbst aber nicht von ausschlaggebender Bedeutung.Dies geht schon daraus hervor - , daß man den bäuerlichen Grund-besitzern nicht nur den Landschaftskredit zur Verfügung stellte,sondern sie auch als gleichberechtigte Genossen in den Land-schaftsverband aufnahm. Wenn man soweit ging, so findet diesseine Erklärung darin, daß eben der ostpreußische Gutsbesitzer-stand damals ganz und gar von liberalem Geiste erfüllt war.Wahrscheinlich wäre es auch in Ostpreußen nicht zu einerAufnahme der Bauern in die Landschaft gekommen, wenn sichhier nicht im Laufe der 20er und 30er Jahre ein völlig neuerStamm von Gutsbesitzern gebildet hätte. Über 80 °/o der Ritter-güter waren nämlich in andere Hände übergegangen, und dieneuen Besitzer standen den früher gutsherrlichen Bauern vielweniger schroff gegenüber als die ehemaligen Gutsherren. 1 )Von den pommersehen Gutsbesitzern, die im Jahre 1811 er-klärten: „Unsere Güter werden für uns eine Hölle werden,
wenn unabhängige bäuerliche Eigentümer unsere Nachbarnsind“, konnte man wirklich nicht erwarten, daß sie für dieAufnahme der Bauern in die Landschaft eintreten würden.
Aber auch in Schlesien , wo die Landschaft, wie oben aus-geführt, selbst die Initiative zur Organisation eines bäuerlichenKreditwerkes ergriffen hatte, hat man großen Wert darauf gelegt,die Bauern von der Verwaltung dieses Instituts fernzuhalten.So hat sich noch im Jahre 1883 ein einflußreicher schlesischerGroßgrundbesitzer dahin ausgesprochen, daß es besser sei, einebesondere Rustikallandschaft zu errichten, als die Bauern ander Verwaltung der Landschaft teilnehmen zu lassen. 2 )
Mit Fug und Recht konnte daher Sering auf der Agrar-konferenz von 1894 behaupten, „man würde auf beträchtlicheHindernisse stoßen, wenn in den Provinzen, wo dies noch nichtder Fall sei, die Bauern als vollkommen gleichberechtigte Mit-glieder den Landschaften inkorporiert werden sollten“.
*) Von 238 Gütern, die in den Jahren 1807—1831 in Ostpreußen zur Subhastation kamen, gelangten, wie aus den Landschaftsakten her-vorgeht, nur etwa 5—10 in die Hände von eingesessenen Gutsbesitzern.
8 ) Vgl. Verh. d. L. Oek. K., 1883.
9