EINLEITUNG.
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vorgenommenen Änderungen nicht berührt worden 1 ). Dies istfür uns, da wir hauptsächlich die Beziehungen zwischen Land-schaft und Gutsbesitzer behandeln, entscheidend. Deshalb er-übrigt es sich auch, auf die sonstigen Änderungen einzugehen,die im Laufe der Zeit in den Beziehungen zwischen den Land-schaften und den Pfandbriefinhabern eingetreten sind.
Der Vollständigkeit halber sei aber noch erwähnt, daß dieseit der Mitte des vorigen Jahrhunderts von den Landschaftenausgegebenen Pfandbriefe dem Inhaber kein dingliches Beeiltmehr, sondern nur ein Forderungsrecht gegen die Landschaftengewähren. Die alten Pfandbriefe mit „Spezialhypothek“ sindnach und nach fast ganz aus dem Verkehr verschwunden.
*) v. Brünneck i. Beiträge zur Erl. d. D. R. III. F. VIII, 494.