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EINLEITUNG.
und mehr, so daß die Pfandbriefe zeitweise einen Kurs von 110%und mehr erreichten 1 ). Seitdem die Pfandbriefe im freien Verkehrden Parikurs überschritten hatten, war es für die Gutsbesitzervorteilhafter, den zweiten Weg einzuschlagen, nämlich ihre Pfand-briefe an Kapitalisten zu veräußern, statt sie der Landschaft zurEinlösung zu kündigen. Dies hatte zur Eolge, daß die Land-schaften sich keine Kapitalien mehr zur Bezahlung der Pfand-briefe zu beschaffen brauchten 2 ). Die Gelder, deren sie zurBezahlung der Pfandbriefzinsen bedurften, erhielten sie durchdie von den Gutsbesitzern zu entrichtenden Darlehenszinsen.Blieb ein Gutsbesitzer mit der Zinszahlung im Rückstand, sohatte die Landschaft das Recht, das betreffende Gut in Sequestra-tion zu nehmen. Führte auch diese nicht zum Ziele, so kam dasGut zum Zwangs verkauf, wobei aber der Zuschlag nur dannerteilt wurde, wenn mindestens das landschaftliche Darlehn aus-geboten wurde.
Im Laufe der Zeit sind nun in dem landschaftlichenKreditwesen mancherlei Änderungen eingetreten. Sie betrafenaber hauptsächlich das Verhältnis der Pfandbriefinhaber zu derLandschaft.
Mit der Konvertierung der Pfandbriefe in den 30 er Jahrendes XVIII. Jahrhunderts wurde eine Maßregel verbunden, dieeine Änderung des bisherigen Rechtszustandes involvierte. Eswar dies die gänzliche Beseitigung des dein Pfandbriefinhaberbis dahin zustehenden Kündigungsrechtes. Der Gutsbesitzer istseitdem darauf angewiesen, die Pfandbriefe, die er als Darlehns-valuta erhält, im freien Verkehr zu versilbern. Da dies auchbereits vorher allgemein üblich gewesen war, so waren die prak-tischen Folgen der Entziehung der Kündigungsbefugnis nicht sobedeutend, als man vielleicht annehmen könnte. Äucli der Be-liebtheit der Pfandbriefe hat diese Maßregel keinen Eintrag getan.
Das Rechtsverhältnis, in dem die Gutsbesitzer als Mitgliedzur Korporation stehen, ist von den anläßlich der Konvertierungen
0 Jahrbücher der preuß. Monarchie I. 271.
a ) Posen O.P.XV. A. 3n. Mitteilung der Schles. G.L.D.