EINLEITUNG.
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des Kredits, den der Gutsbesitzer beanspruchen konnte, festgestellt.In der Kur- und Neumark, sowie in Westpreussen batten dieGutsb esitzer Anspruch auf ein Darlehen bis zur Hälfte, in Pommern und Ostpreußen aber bis zu zwei Drittel des Taxwertes. Bei derSchlesischen Landschaft, bei der man, um den Pfandbriefen inden Augen des Publikums eine höhere Sicherheit zu verleihen,die beleihbare Quote des Taxwertes gleichfalls auf die Hälftenormiert hatte, war das Taxsystem derartig gestaltet, daß tat-sächlich eine Zweidrittelbeleihung stattfand 1 ).
Nach Bewilligung des Landschaftsdarlehns erfolgte amnächsten Johanni bezw. 'Weihnachtstermin von seiten der Land-schaft die Aushändigung der Pfandbriefe an die Gutsbesitzer 2 ).Diese stellte im Verhältnis zwischen Landschaft und Gutsbesitzerdie Hingabe des Darlehens dar 3 ). Die Gutsbesitzer konnten nundie Pfandbriefe auf zwei verschiedenen Wegen in bares Geldumsetzen. Zunächst konnten sie von der Landschaft selbst nachvorhergegangener halbjähriger Kündigung die Einlösung derPfandbriefe in bar verlangen. Erhielt z. B. ein Gutsbesitzer amJohannitermin Pfandbriefe, so konnte er sie für den nächstenWeihnachtstermin zur Einlösung anmelden. Das Geld zur Be-zahlung der Pfandbriefe verschaffte sich die Landschaft, indemsie anderweitige Abnehmer für dieses Wertpapier suchte. Siefand solche leicht, da die Pfandbriefe, die zuerst mit 5°/o, spätermit 4Vs°/o verzinst wurden, dank der ihnen innewohnendenSicherheit als eine gute Kapitalanlage angesehen wurden. An-fänglich galt es als ganz selbstverständlich, daß bei einer Weiter-begebung der Pfandbriefe nur der Nominalbetrag für sie bezahltwurde. Die Nachfrage nach Pfandbriefen war aber bald so groß,daß die Kapitalisten ein Aufgeld von fri— 1 / 2 °/o über den No-minalbetrag hinaus entrichteten. Dieses Agio stieg immer mehr
‘) Geh. St. A. 96. 426. R. Immediatbericht Carmers an Friedrich II. v. 3. Fehl-, 1771.
2 ) Bei Ablösung von Privathypotheken wurden die Pfandbriefe imAnfang zumeist den Privatgläubigern unmittelbar ausgeliefert.
3 ) Nur das Kur- und Neumärk-Ivr.-Inst. zahlte von 1783—1806 dieDarlehen in bar aus. (Vgl. v. Voss, a. a. 0.)