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EINLEITUNG.
demnach zunächst dem Inhabergläubiger des Pfandbriefes dasKapitalvermögen der verbundenen Stände d. h. der Landschaft.Infolge dieser persönlichen Haftung war nun aber die Land-schaft berechtigt und verpflichtet, falls ihre liquiden Mittel zurBefriedigung der Pfandbriefgläubiger nicht ausreichten, dieHaftung der zu ihr verbundenen Güter in Anspruch zu neh-men, da diese ihr auf Grund der Zugehörigkeit zum landschaft-lichen Verbände ersatzpflichtig waren 1 ).
Zum zweiten stellte die Pfandobligation dar:
Die Verbriefung der lediglich dinglichen Haftung des be-liehenen Grundstückes dem Inhabergläubiger gegenüber, wasdurch die Worte zum Ausdruck kam: „Pfandbrief, welcher aufdas im Kreise X. gelegene Gut Y. ausgefertigt worden“. Modern-rechtlich bedeutet dies, daß der Eigentümer für den jeweiligenInhaber des Pfandbriefes nicht etwa eine Hypothek, sonderneine Grundschuld bestellte, mit andern Worten, daß hier ledig-lich das Grundstück, auf das der Pfandbrief ausgestellt war,nicht aber das Kapitalvermögen des Schuldners haftete. DerPfandbrief schuf sonach zwei Kechtsbeziehungen, von denendie eine rein obligatorischer Natur •— die Haftung der Stände — >die andere rein dinglicher Natur — die Haftung des dem Schuld-ner gehörigen Gutes — bewirkte.
Nach dieser Klarstellung des juristischen Charakters desPfandbriefes soll nun der Hergang einer landschaftlichen Be-leihung geschildert werden. Die erste Phase des Beleihungs-geschäftes war ein Antrag des kreditsuchenden Gutsbesitzers aufBewilligung eines landschaftlichen Darlehns. Hierauf erfolgte dieAbschätzung des zu beleihenden Gutes durch eine landschaft-liche Taxkommission. Auf diesem Wege wurde das Maximum
*) Die Frage, ob sich die Haftung gegenüber der Landschaft überdas Immobiliarvermögen hinaus auch auf das sonstige Vermögen derGutsbesitzer erstreckte, ist strittig. Rabe, der älteste und erste Schrift-steller, der die Pfandbriefe juristisch zu konstruieren versucht hat, ver-neint die Frage (Darstellung des Wesens der Pfandbriefe (1818) I 25),.während W. von Brünneck sie auf Grund eingehender historischer Unter-suchungen bejaht. (Beiträge zur Erläuterung des Deutschen Rechts.III. Flge. VIII. Jahrg. 335.)