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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
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EINLEITUNG.

demnach zunächst dem Inhabergläubiger des Pfandbriefes dasKapitalvermögen der verbundenen Stände d. h. der Landschaft.Infolge dieser persönlichen Haftung war nun aber die Land-schaft berechtigt und verpflichtet, falls ihre liquiden Mittel zurBefriedigung der Pfandbriefgläubiger nicht ausreichten, dieHaftung der zu ihr verbundenen Güter in Anspruch zu neh-men, da diese ihr auf Grund der Zugehörigkeit zum landschaft-lichen Verbände ersatzpflichtig waren 1 ).

Zum zweiten stellte die Pfandobligation dar:

Die Verbriefung der lediglich dinglichen Haftung des be-liehenen Grundstückes dem Inhabergläubiger gegenüber, wasdurch die Worte zum Ausdruck kam:Pfandbrief, welcher aufdas im Kreise X. gelegene Gut Y. ausgefertigt worden. Modern-rechtlich bedeutet dies, daß der Eigentümer für den jeweiligenInhaber des Pfandbriefes nicht etwa eine Hypothek, sonderneine Grundschuld bestellte, mit andern Worten, daß hier ledig-lich das Grundstück, auf das der Pfandbrief ausgestellt war,nicht aber das Kapitalvermögen des Schuldners haftete. DerPfandbrief schuf sonach zwei Kechtsbeziehungen, von denendie eine rein obligatorischer Natur die Haftung der Stände >die andere rein dinglicher Natur die Haftung des dem Schuld-ner gehörigen Gutes bewirkte.

Nach dieser Klarstellung des juristischen Charakters desPfandbriefes soll nun der Hergang einer landschaftlichen Be-leihung geschildert werden. Die erste Phase des Beleihungs-geschäftes war ein Antrag des kreditsuchenden Gutsbesitzers aufBewilligung eines landschaftlichen Darlehns. Hierauf erfolgte dieAbschätzung des zu beleihenden Gutes durch eine landschaft-liche Taxkommission. Auf diesem Wege wurde das Maximum

*) Die Frage, ob sich die Haftung gegenüber der Landschaft überdas Immobiliarvermögen hinaus auch auf das sonstige Vermögen derGutsbesitzer erstreckte, ist strittig. Rabe, der älteste und erste Schrift-steller, der die Pfandbriefe juristisch zu konstruieren versucht hat, ver-neint die Frage (Darstellung des Wesens der Pfandbriefe (1818) I 25),.während W. von Brünneck sie auf Grund eingehender historischer Unter-suchungen bejaht. (Beiträge zur Erläuterung des Deutschen Rechts.III. Flge. VIII. Jahrg. 335.)