EINLEITUNG.
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streitung der Verwaltungskosten erforderlich ist. Eigenes Ver-mögen besaßen die Landschaften im Anfänge überhaupt nicht,erst im Laufe der Zeit sammelten sie „eigentümliche Fonds“an, die aber auch dann nur zur Deckung von Ausfällen undnicht zur Kreditgewährung benutzt werden durften. Die Mittelzur Beleihung der Rittergüter verschafften sich die Landschaftendurch Aufnahme von Kapitalien bei Dritten. Dies waren inerster Linie die städtischen Kapitalisten, die eine Anlage fürihre flüssigen Gelder suchten. Ihnen gegenüber standen dieländlichen Grundbesitzer mit ihren Kreditbedürfnissen. Zwischendiese beiden Gruppen traten die Landschaften als Vermittlungs-organ. Sie gewährten den Gutsbesitzern einen unkündbarenBodenkredit durch Aufnahme von Darlehen bei Kapitalisten.Diesen wurden für die gegebenen Darlehen seitens der Land-schaften Urkunden ausgestellt, welche ihnen, als den Gläubigern,eine persönliche und dingliche Sicherheit bezüglich ihrer Dar-lehensforderung gewährten.
Diese Urkunden — Pfandbriefe genannt — wurden inden Landschaftsreglements übereinstimmend in folgender Weisedefiniert: „Pfandbriefe sind Hypothekeninstrumente, welche vonden verbundenen Ständen auf adlige Güter ausgefertigt und inAnsehung des Kapitals sowie wegen prompter und richtiger Ab-führung der Zinsen ihren Inhabern garantiert werden“.
Diese Definition läßt aber den wahren Charakter derPfandbriefe nicht erkennen; denn sie spricht einerseits vonhypothekarischer Sicherheit, wo eine solche nach modernenRechtsbegriffen nicht besteht, während sie andererseits dieRechtstypen, die vorliegen, nicht klar hervortreten läßt. Tat-sächlich gewährte der Pfandbrief zwei klar umschriebene Rechte.Erstens eine rein persönliche Forderung gegenüber den verbun-denen Landständen, indem in ihm ausdrücklich bekundet wurde„die besondere Garantie der verbundenen Stände“ 1 ). Es haftete
‘) Diese „Generalgarantie“ hatte Büring nicht vorgeschlagen. Dieentgegengesetzte Angabe von Sladelmann (a. a. 0. II. 125), die sich auch ananderen Stellen in der Literatur findet, ist unzutreffend. Es heißt in BüringsPlan ausdrücklich: „es wird keine Garantie der Landstände erfordert“.
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