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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
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1. GROSSGRUNDBESITZBILDUNG AM ENDE DES XVIII. JAHRE. 55

Mittels des Landschaftskredits hat er aber, soweit dies festzu-stellen ist, nur einen verhältnismäßig kleinen Teil seines Grund-besitzes erworben.

Viele andere ostpreußische Gutsbesitzer dagegen nahmenin jener Zeit eine Vergrößerung ihres Besitzes vor, bei der siesich ausschließlich auf die Landschaftsdarlehen stützten 1 ). Soschrieb z. B. ein Herr von Buddenbrook im Jahre 1790 an dieLandschaft, daß er auf sein Gut Powarben Pfandbriefe auf-nehmen müsse, da er das Gut Poduhren zugekauft habe. ZweiJahre später nahm er weitere Pfandbriefe auf, diesmal um dieGüter Galgarben und Mantau zukaufen zu können. In ähnlicherWeise betätigten sich viele andere Gutsbesitzer. Ein Herr vonTrenck, der bereits die Güter Meycken und Merlaucken besaß,erwarb zu diesen noch vier weitere Güte» hinzu. Bei diesenGutskäufen läßt sich Schritt für Schritt nachweisen, wie stetsein Ankauf mit einer Inanspruchnahme des Landschaftskreditszusammenfiel. Es ist dies ein klares Beispiel dafür, in wiehohem Maße das Kreditsystem die Grundbesitzkonzentration er-leichtert hat.

Das Reglement der Ostpreußischen Landschaft enthieltüberdies noch eine Bestimmung, durch die das Auskaufen derkleineren Güter gefördert wurde. Es war nämlich darin festge-setzt, daß Gutsanteile von 5000 Talern und weniger nicht be-liehen werden durften. Einzelne Gerichte legten nun diese Be-stimmung dahin aus, daß alle Güter von geringerem Werte als5000 Taler von der Teilnahme an der Landschaft ausgeschlossenseien 2 ). Der Engere Ausschuß der Landschaft trat jedoch imJahre 1794 dieser Auffassung entgegen und erklärte, daß alleRittergüter ohne Rücksicht auf ihren Wert beleihungsfähig seien.Hiermit war aber der Großkanzler von Carmer, der die Ober-aufsicht über die Landschaft führte, nicht einverstanden. Schließ-lich einigte man sich dahin, daß Güter in einem Werte vonweniger als 3000 Talern nicht beleihungsfähig sein sollten.

') Die nachfolgenden Daten sind den Beleihungsakten der betref-fenden Güter entnommen.

2 ) L. A. Königsberg XVI, 30.