2. KREDITSYSTEM USD BAUERNBEFREIUNG.
73
konnte in Einzelfällen sehr wohl eine Gefährdung der Sicher-heit des Landschaftsdarlehens nach sich ziehen. Vor allem trateine solche dann ein, wenn der Besitzer eines landschaftlich be-liehenen Gutes die ihm für den Wegfall der bäuerlichen Diensteund Abgaben gewährte Abfindung der landschaftlichen Pfand-haft entzog. Hiergegen mußten die Landschaften sich unter allenUmständen sichern. Da sie eine, wenn auch nur teilweise Rück-zahlung ihrer Darlehen zumeist nicht durchzusetzen vermochten,taten sie alles Erdenkliche, um einen Weiterverkauf des Ab-findungslandes zu verhindern.
Dadurch, daß die Landschaften im Interesse der Sicher-heit der von ihnen gewährten Kredite jeder Verkleinerung derRittergüter entgegentraten, beeinflußten sie die Gestaltung derBesitzverhältnisse im Sinne der Erhaltung des Großgrundbe-sitzes. Der freie Verkehr des ländlichen Grundeigentums, voudem die Reformer soviel erhofft hatten, wurde somit durch dieLandschaften gehemmt. Diese Wirkung des Kreditsystems ent-sprang in der Hauptsache dem Umstand, daß die eigenartigeStellung der Landschaften bei der Regulierungsgesetzgebungnicht genügende Beachtung gefunden hatte. Die leitenden Staats-männer der Reformperiode sahen eben in den Landschaften nichtdie Hüter eines großen Teils des Nationalvermögens, sondernerblickten in ihnen nur eine Interessenvertretung des den Re-formen feindlichen Adels. 1 )
Die Fehler, die infolge dieser einseitigen Beurteilung derLandschaften während des ersten Abschnittes der Agrarreformgemacht worden sind, wurden bei der späteren Ablösungs-gesetzgebung vermieden. In dem Rentenbankgesetz vom 2. März1850 wurde zwar bestimmt, daß die Ablösung von Renten durchdie Rentenbanken die Landschaften nicht zu Darlehenskündi-gungen berechtige, doch konnten sie die Überweisung von Renten-briefen in gleicher Höhe verlangen, wie die landschaftliche Be-leihung durch die Ablösung an Deckung verloren hatte. DieRentenbriefe blieben bei den Landschaften „in deposito“, bis siezurückbezahlt wurden. Die alsdann eingehenden Barbeträge
‘) Geh. St. A. 87. B. XVIII. 12.1.