72 II. DAS LANDSCHAFTLICHE KREDITWESEN UND DIE AGRARVERFASSUNG.
weseii. Eine solche wäre indirekt auch der Königlichen Bankzustattengekommen, die mehrere Millionen Taler auf PosenscheRittergüter ausgeliehen hatte. 1 )
Die Dinge lagen also umgekehrt, wie von Brünneck glaubt:Gerade in Posen ließen die Kreditverhältnisse eine Begünstigungder Gutsbesitzer bei der Reformgesetzgebung angezeigt erscheinen.Die Regierung hat aber diesem Punkt keine Aufmerksamkeitzugewandt, weil ihr Augenmerk einzig und allein auf die Schaf-fung eines kräftigen Bauernstandes gerichtet war. Dieses Zielglaubte sie nur dadurch erreichen zu können, daß sie die Bauernin Posen bei der Regulierung günstiger stellte, als dies in denalten Provinzen der Pall war; hiervon versprach man sich auchin politischer Hinsicht große Vorteile. Die von der altpreußischenabweichende Gestaltung der Regulierungsgesetzgebung für dasGroßherzogtum Posen kann daher nicht mit dem „Landschaft-lichen Kreditwesen“ in Zusammenhang gebracht werden, findetvielmehr lediglich in den von uns angeführten wirtschaftlichenund politischen Momenten ihre Erklärung.
Als das Regulierungswerk in Posen zur Durchführung ge-langte, war übrigens fast die Hälfte der dortigen Rittergüterlandschaftlich belieben. 2 ) Der Posener Landschaftliche Kredit-verein wurde daher durch die Reform in gleicher Weise be-rührt, wie die übrigen Landschaften. Bereits im Jahre 1826beantragte der landschaftliche Generallandtag bei der Regierung,daß die Landschaft bei den Regulierungen zugezogen würde, dadiese Anlaß zu Besorgnissen hinsichtlich der Sicherheit der land-schaftlichen Beleihungen gäben. Dieser Antrag wurde jedoch,und ebenso ein späterer ähnlicher Art, von der Regierung zu-rückgewiesen und zwar so entschieden, daß die Landschaft vonweiteren Schritten in dieser Richtung Abstand nahm. 3 )
Unter Zusammenfassung der vorausgegangenen Darle-gungen ergibt sich also Folgendes:
Die Regulierung der gutsherrliph-bäuerlichen Verhältnisse
‘) St. A. Posen, 0. P. XV. A. 21.
*) L. A. Posen XV. A. 23.
3 ) St. A. Posen 0. P. B. 12. Vol. 1.