2. KREDITSYSTEM END BAUERNBEFREIUNG.
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Von der irrtümlichen Voraussetzung ausgehend, die Re-gierung habe bei der Agrarreform den Landschaften eine be-sondere Aufmerksamkeit zuteilwerden lassen, hat von Brünneckferner angenommen, daß die verschiedenartige Gestaltung derRegulierungsgesetze für Posen einerseits und für die übrigenProvinzen andererseits mit dem landschaftlichen Kreditwesen inZusammenhang gestanden habe. Br argumentiert dabei in fol-gender Weise: Bei der Gestaltung der Gesetze für die älterenProvinzen habe die Regierung darauf Bedacht nehmen müssen,daß die Rechte der Inhaber der auf den Rittergütern haftendenPfandbriefe nicht gefährdet oder gar beeinträchtigt würden.Für Posen dagegen treffe dies nicht zu, da dort beim Erlaß desRegulierungsgesetzes von 1823 erst sehr wenige Rittergüter land-schaftlich belieben gewesen seien. Hieraus erkläre sich zum Teil,warum die Gesetze für Posen den Interessen der GutsbesitzerAveniger gerecht geworden seien, als diejenigen für die älterenProvinzen.
Hiergegen ist aber Folgendes einzuwenden: Hätte die Re-gierung bei der Gestaltung der Regulierungsgesetze überhauptdie Interessen der Pfandbrief-Inhaber und der Hypotheken-gläubiger in entscheidender Weise in Betracht ziehen wollen, sowäre vor allem bei der Gesetzgebung für Posen eine Berück-sichtigung der Gläubiger angebracht gewesen. Denn gerade diesewaren infolge der im Jahre 1807 stattgehabten Gebietsabtretungenan das Großherzogtum Warschau auf das Schwerste geschädigtworden. So hatten z. B. die Inhaber der in Höhe von 5 s /r Mil-lionen Talern auf ungefähr 300 Rittergütern des Netzedistriktseingetragenen Westpreußischen Pfandbriefe seit dem Jahre 1807überhaupt keine Zinsen erhalten. Ob nun die Rittergutsbesitzerim Netzedistrikt in der Lage sein würden, ihre Zinsrückstände,die sich im Jahre 1815 auf mehr als 2 3 /i Millionen Taler 1 ) be-liefen, abzuzahlen, hing wesentlich von der Gestaltung des auchfür den Netzedistrikt geltenden Posenschen Regulierungsgesetzesab. In Hinblick hierauf wäre eine weitgehende Berücksichtigungder wirtschaftlichen Interessen der Gutsherren am Platze ge-
4 ) Vgl. Denkschrift zur Säkular-Feier der Westpr. Landschaft (1887).