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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
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70 II. DAS LANDSCHAFTLICHE KREDITWESEN UND DIE AGRARVERFASSUNG.

und den Verkauf jener Ländereien durch Androhung von Tax-reVisionen zu verhindern. Im Anfang setzte die Regierung allendahingehenden Beschlüssen den entschiedensten Widerspruchentgegen, da sie befürchtete, daß die traurige Lage des ritter-schaftlichen Grundbesitzes durch das Vorgehen der Landschaftnoch verschlimmert werden könne. 1 ) Eine Änderung in demVerhalten der Regierung trat zu Beginn der 30 er Jahre ein.Eine Ivabinetsordre vom 16. September 1831 erklärte: 2 ) Es seizuzugeben, daß die Sicherheit der Landschaft durch eine ander-weitige Verpfändung des Entschädigungslandes gefährdet werdenkönne; da die Landschaft nun die Darlehen nicht kündigen könne,so müsse es ihr überlassen bleiben, die im Interesse ihrer So-zietät notwendigen Bestimmungen zu treffen. Es sei anzu-nehmen, daß sie hierbei der Landeskultur nicht entgegenwirke;die Nachteile aus den landschaftlichen Sicherheitsmaßregeln seienauch nicht so groß, daß das Privatinteresse der Landschaft des-halb völlig beiseite gestellt werden müsse. In dieser Ivabinets-ordre ist das Zugeständnis enthalten, daß die Regulierungsgesetzeden berechtigten Interessen der Landschaften nicht entsprachen.Das tiefe Mißtrauen, von dem alle Staatsmänner der Reform-periode gegen die Einrichtungen des Eriederizianischen Staateserfüllt waren, zeigte sich eben auch in der Behandlung derLandschaften bei der Reformgesetzgebung. 3 ) Von einer beson-deren Berücksichtigung der landschaftlichen Kreditinstitute undihrer Interessen bei der Regulierungsgesetzgebung kann dahernicht die Rede sein. Es ist deshalb nicht zutreffend, wenn vonBrünneck annimmt, bei der Beschränkung der Regulierungs-fähigkeit, die durch die Deklaration vom 29. Mai 1816 festge-setzt wurde, habe eine besondere Rücksichtnahme auf die Land-schaften mitgesprochen. 4 ) In den Akten hat sich hierfür keinerleiAnhaltspunkt gefunden.

) St. A. Danzig 161531.

s ) Geh. St. A. 87. B. XXIII. 42. Vol. 2.

3 ) Vgl. v. Miaskowski, Das Problem der Grundbesitzverteilung ingeschichtlicher Entwicklung (1890).

4 ) Jahrb. f. Nat. u. Stat., N. Flge. XVI. Bd., 374 ff.