69
Privatkredit ihnen nicht zur Verfügung stand. Auch der Land-schaftskredit kam für diesen Zweck nicht in Betracht, da da-mals die Tendenz bestand, die landschaftliche Kreditgewährungnach Möglichkeit einzuschränken. Die Ostpreußischen Guts-besitzer befanden sich daher zumeist während der Durchführungder Regulierungen in einer sehr schwierigen Lage. Hierfür hattedie Regierung anfänglich kein genügendes Verständnis. Sie warvielmehr überzeugt, daß die günstigen Folgen der Regulierungensich auch in Ostpreußen sehr bald zeigen würden. Diese An-sicht kam in einem Ministerialreskript vom 21. Mai 1821 ganzklar zum Ausdruck. Die darin ausgesprochene Behauptung, daßdas Regulierungswerk in den Provinzen Preußen , „mit nichtgrößeren Schwierigkeiten verbunden sei, als in den übrigen Pro-vinzen“, bezeichnete der Generallandschaftsdirektor Graf Dohna,der ehemalige Minister des Innern, als „unwahr im höchstenGrade“. J ) Aus diesen Worten Dohnas spricht deutlich seineEntrüstung über die Unkenntnis, die die Regierung bei derBeurteilung der ostpreußischen Verhältnisse bewies. Später hatdie Regierung allerdings ihre Ansicht geändert und aus Staats-mitteln Unterstützungsgelder für die infolge der Regulierung inSchwierigkeiten geratenen Gutsbesitzer gewährt. * 2 )
Unter diesen Umständen war die Ostpreußische Landschaftmehr durch die Einwirkungen der Reformen auf die Zahlungs-fähigkeit der Gutsbesitzer, als durch deren Verfügungsfreiheitüber das Entschädigungsland gefährdet. 3 ) Sie beschränkte sichdaher darauf, die Erwartung auszusprechen, daß die Gutsbesitzerdieses Verfügungsrecht nicht mißbrauchen würden. Bei Neube-leihungen verlangte sie allerdings, daß der Gutsbesitzer aufsein Dispositionsrecht über das Abfindungsland ausdrücklich ver-zichte.
Dieselbe Forderung erhob die Westpreußische Landschaft.Sie versuchte aber außerdem noch die anderweitige Verpfändung
*) L. A. Königsberg XVI. 77. Vol. 2.
2 ) Böhme, a. a. 0. S. 74.
3 ) Rühl, F., Briefe und Aktenstücke zur Geschichte Preußens unterFriedr. Wilh. III. (1900) II. 324.