68 II. DAS LANDSCHAFTLICHE KREDITWESEN UND DIE AGRARVERFASSUNG.
eine successive Abzahlung des gekündigten Teilkapitals in 30halbjährlichen Raten gestattet sein. Man brachte hierdurch klarzum Ausdruck, daß man die Gutsbesitzer durch die Kündigungennicht in Verlegenheit bringen und die Durchführung der Re-formen nicht erschweren wollte. Dies scheint auch seitens derRegierung anerkannt worden zu sein. Als sich nämlich imJahre 1839 die Generalkommission darüber beschwerte, daß dieLandschaft die Gutsbesitzer, die das ehemalige Entschädigungs-land veräußern wollten, mit Darlehenskündigungen bedrohte,erklärte der Minister des Innern, Graf Arnim, das Vorgehender Landschaft für berechtigt. 1 ) Dieser Vorgang zeigt übrigensklar, welche Wirkungen die Landschaften — es gilt dies fürdie Schlesische und Pommersehe in gleicher Weise — mit ihremVorgehen bei den Regulierungen erzielt haben. Sie machtenes den Gutsbesitzern durch die Kündigungsdrohung nahezu un-möglich, das Entschädigungsland zu veräußern, und verhindertendadurch, daß die Rittergüter an Umfang verloren.
In Ostpreußen bedurfte es keiner Maßregeln seitens derLandschaft, um einen Verkauf des Entschädigungslandes zu ver-hüten, da Käufer dafür ohnehin nicht vorhanden waren. 2 ) Dieserklärt sich aus der traurigen Lage der ostpreußischen Land-wirtschaft, die sich kaum von den Nachwirkungen der Kriegs-jahre erholt hatte, als sie durch die zu Beginn der zwanziger Jahreausbrechende Agrarkrisis von neuem schwer betroffen wurde. 3 )
Die Unverkäuflichkeit des Entschädigungslandes war aucheine der hauptsächlichsten Ursachen für die mißliche Lage, indie gerade in Ostpreußen viele Gutsbesitzer infolge der Regu-lierung gerieten. Das Land, das sie als Aequivalent für diewegfallenden Dienste und Abgaben erhielten, war für sie voll-kommen wertlos. Sie konnten weder Vorwerkswirtschaften da-rauf errichten, denn dazu fehlte ihnen jegliches Kapital, 4 ) nochsich durch Verpfändung des Landes Barmittel verschaffen, da
“) L. A. Königsberg XVI. 75.
3 ) L. A. Königsberg XVI. 79 2 .