67
der Regierung über das Verhalten der Landschaften bei denRegulierungen ruhen lassen.
Die Landschaft Lat denn auch, wie oben ausgeführt, diesenRat befolgt, ohne aber damit das gewünschte Resultat zu er-zielen. Der Minister des Innern erklärte vielmehr im Jahre 1823,daß er keinen Anlaß sähe, die Bestimmungen über die Regu-lierungsfähigkeit der oberschlesischen Dreschgärtner abzuändern.Die Landschaft sah sich also in ihrer Erwartung, daß der Mi-nister in diesem Punkte nachgeben werde, getäuscht. Man be-schloß deshalb, sich direkt an den König zu wenden. Man ginghierbei Hand in Hand mit dem Fürsten zu Anhalt-Köthen-Pleßund dem Grafen Henkel von Donnersmarck, die in der gleichenAngelegenheit beim Könige vorstellig geworden waren. 1 ) Diesemvereinten Anstürme hielt die Regierung nicht stand. Ein beson-deres Gesetz vom 13. Juli 1827 beschränkte die Regulierungs-fähigkeit der oberschlesischen Dreschgärtner derartig, daß imganzen nur 10 Regulierungen bei ihnen stattfanden.
Inzwischen hatte die Landschaft auch in einer anderenAngelegenheit ihren Willen durchgesetzt. Der Generallandtagvon 1824 hatte den früheren Beschluß, wonach die Landschafteinen Teil ihres Darlehens kündigen solle, falls das Gut nachder Regulierung keine genügende Deckung mehr gewähre,wieder aufgenommen. Hierbei wurde aber die Bestimmung,daß den Gutsbesitzern eine 15 jährige Frist für die Rückzahlungdes Darlehens eingeräumt werden solle, nicht aufgehoben. Umjeden Zweifel hierüber zu beseitigen, setzte der Engere Aus-schuß im Jahre 1826 fest, es solle den Gutsbesitzern, welchennach den Vorschriften des Reglements ein Teil der Pfandbriefezu kündigen wäre, — weil diese in dem geminderten Werte desGutes nach der Regulierung keine Deckung mehr fänden, — 2 )
*) Knapp II. 401.
s ) v. Brünneck hat hieraus geschlossen, daß der Wert zahlreicherGüter durch die Regulierung vermindert worden sei; er übersieht dabeioffenbar, daß in vielen Fällen der landschaftliche Taxwert mit dem Guts-wert nicht identisch ist. Das anderweitig verpfändete Entschädigungslandz. B. wurde in der Taxe nicht in Anschlag gebracht, während es docheinen Bestandteil des Gutes ausmachte.