66 II. DAS LANDSCHAFTLICHE KREDITWESEN UND DIE AGRARVERFASSUNG.
zu erleiclitern. So erklärte mau sich damit einverstanden, daßdie Kapitalabfindung für aufgehobene Dienste etc. zur Abzah-lung auf das Landschaftsdarlehen insoweit verwendet würde, alsdiese Kapitalien nicht für die Neuorganisation des 'Wirtschafts-betriebes erforderlich wären. Ferner sollte den Gutsbesitzern beietwa notwendigen Darlehensablösungen eine Frist von 15 Jahrengelassen werden. Die in diesen Beschlüssen zum Ausdruckgelangte Nachgiebigkeit der Landschaft hatte ihre besonderenGründe. Man kam den Wünschen der Regierung auf der einenSeite nach und erhoffte dafür Zugeständnisse in einer anderenAngelegenheit, an deren Regelung die Landschaft gleichfalls inhohem Maße interessiert Avar. Hierbei handelte es sich darum,daß die Bestimmung der Deklaration von 1816, wonach dieoberschlesischen Dreschgärtner regulierungsfähig waren, aufge-hoben Aviirde. Hierfür Avar die Landschaft sehr entschiedeneingetreten, Aveil sie glaubte, daß durch den Wegfall der Dresch-gärtnerdienste die Existenz vieler oberschlesischen Gutsbesitzerin Frage gestellt werde. Man ging hierbei von der Voraus-setzung aus, daß die Gutsbesitzer in Zukunft nicht mehr genugArbeitskräfte erhalten würden, um den Wirtschaftsbetrieb aufihrem durch die Landabtretungen der Bauern bedeutend ver-größerten Gutslande aufrecht erhalten zu können.
In diesem Sinue Avar die Landschaft bereits im Jahre 1817beim Ministerium des Innern vorstellig geworden. Ihre Inter-vention blieb jedoch zunächst ohne jeden Erfolg. Auch eineReise des Generallandschaftsdirektors Grafen Dhyru nach Berlin führte nicht zu dem gewünschten Ziele. In diesem Stadiumbefand sich die Angelegenheit, als Graf Bethusj r -Huc, der inBerlin im Interesse der oberschlesischen Rittergutsbesitzer tätigAvar, eingriff. 1 ) Er riet der Landschaft dringend, von AveiterenSchritten abzusehen und überhaupt eine nachgiebige Haltungder Regierung gegenüber anzunehmen. Nur auf diesem Wegesei ein Erfolg in der Angelegenheit der Dreschgärtner zu er-warten. Bis diese entschieden sei, möge man den Kampf mit
>) L. A. Breslau XII. 11. Vol. 1.