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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
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2. KREDITSYSTEM UND BAUERNBEFREIUNG .

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nister gab schließlich nach, als die Landschaft ausdrücklich er-klärte, ^daß sie keineswegs die günstigen Folgen der Regu-lierung vereiteln, sondern nur diejenigen Maßregeln treffen wolle,die für ihre Sicherheit unerläßlich seien.

Eine ähnliche Stellung, wie die Pommersche Landschaft,nahm die Schlesische den Regulierungen gegenüber ein. Auchsie erblickte in der Verfügungsfreiheit der Gutsbesitzer überdas Entschädigungsland eine Gefahr für die Sicherheit derLandschaftsdarlehen. Sie beschloß daher im Jahre 1817, sichhiergegen durch Taxrevisionen, eventuell auch Darlehenskündi-gungen zu schützen. Der Minister des Innern erklärte diesaber für ungesetzlich und untersagte der Landschaft das beab-sichtigte Vorgehen. Alle Proteste der Landschaft hiergegenblieben erfolglos. Der Minister von Schuckmann hielt daranfest, daß die Landschaft zur Vornahme von Taxrevisionen aufGrund der Regulierungen nicht berechtigt sei. Ja er bestrittsogar, daß die Landschaft ein Recht habe, die Vorlegung des Re-gulierungsabkommens zu verlangen. * 2 ) Das energische VorgehenSchuckmanns wurde bei den Beratungen des Engeren Aus-schusses im April 1819 sehr eingehend besprochen. Die ober-schlesischen Delegierten waren für eine Fortsetzung des Kampfesund wollten beim Staatskanzler, Fürsten Hardenberg, die Sus-pension aller Regulierungen beantragen. Die Mehrheit sah aberein, daß dieser Schritt zwecklos sein würde, und entschied sichfür eine andere Taktik. Sie beschloß nämlich, der Regierungzu zeigen, daß die Landschaft das Regulierungswerk fördernwolle. Man verlangte daher für zukünftige Fälle nicht mehr,daß die Landschaft vor der Vollziehung des Regulierungsab-kommens um ihre Zustimmung gefragt, sondern bat nur darum,daß die Landschaft über den Inhalt dieses Abkommens unter-richtet würde. Hiermit erklärte sich der Minister einverstanden.Die Landschaft ging nun auf diesem Weg weiter. Im Jahre 1820faßte der Engere Ausschuß verschiedene Beschlüsse, deren aus-gesprochener Zweck war, die Durchführung der Regulierungen

0 L. A. Stettin I. 8. Vol. 54.

2 ) L. A. Breslau XII. 11. Vol. 1.

Mauer, Landschaftl. Kreditwesen Preußens.

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