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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
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64 II. DAS LANDSCHAFTLICHE KREDITWESEN UND DIE AGRARVERFASSUNG.

stehende Verfügungsfreiheit ausdrücklich verzichtete. Hinsicht-lich der bereits beliehenen Güter beobachtete die PommerscheLandschaft folgendes Verfahren: Sobald ein Gutsbesitzer dasAbfindungsland verkaufte oder anderweitig verpfändete, ließ dieLandschaft eine Neuabschätzung des Gutes vornehmen. Ergabdiese, daß das Landschaftsdarlehen nicht mehr in voller Höhegedeckt war, so kündigte die Landschaft einen entsprechendenTeilbetrag zur Rückzahlung. Gleichzeitig wurde dem Guts-besitzer die Sequestration seines Gutes für den Eall angedroht,daß er keine anderweitige Sicherheit bestellte oder die Rück-zahlung verweigerte. Die Landschaft hat auch in einzelnenFällen diese Drohung verwirklicht 1 ).

Gegen dieses Vorgehen erhob die Regieruug aber ener-gischen Widerspruch. Die Landschaft schlug daher einen andernWeg ein, um zu verhüten, daß ihr aus der anderweitigen Ver-wendung des Abfindungslandes ein Schaden erwachse. Sie trafnämlich mit der Generalkommission für Pommern im Jahre 1819ein Abkommen des Inhalts 2 ), daß diese ihren Konsens zur Ver-äußerung oder Verpfändung des Entschädigungslandes nur dannerteile, wenn die Landschaft hiermit einverstanden sei. DiesesÜbereinkommen war aber nur kurze Zeit in Kraft. Bereits auf demlandschaftlichen Generallandtage von 1822 wurde festgestellt, daßdie Generalkommission die betreffenden Konsense neuerdings wie-der ohne Zuziehung der Landschaft erteile. Man beschloß daher,auf den früheren Modus Taxrevision und eventuell Darleliens-kiindigung zurückzugreifen. Hieran hat die PommerscheLandschaft auch trotz des wiederholten Einspruchs der Regie-rung festgehalten. Noch im Jahre 1835 beschwerte sich einGutsbesitzer aus dem Treptower Laudschaftsdepartement beimMinisterium des Innern darüber, daß die Landschaft ihn wegenanderweitiger Verpfändung des Entschädigungslandes zur Rück-zahlung eines Teils ihres Darlehens zwinge. Der Minister wiesnun zwar die Landschaft an, die Kündigung zurückzunehmen;diese befolgte aber die getroffene Anordnung nicht. Der Mi-

) L. A. Stettin I. 8. Vol. 53.

2 ) Geh. St. A. 87. B. Tit. XIX. 2. Vol. 2.