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der Yerfügungsfreiheit der Gutsbesitzer über das Entschädigungs-land bezw. das Entschädigungskapital den Hypothekengläubigerngegenüber fest. Die Verwendung dieser Kapitalien wurde aberder Kontrolle der General-Kommission unterstellt. Sie hatte da-rüber zu wachen, daß der Gutsbesitzer von dem Entschädigungs-land nur so viel verpfändete oder verkaufte, als zu „der in Ge-folge der Regulierung erforderlichen neuen Einrichtung notwendigwar“. Die Generalkommission hatte also das Unschädlichkeits-attest auszustellen — auch für die landschaftlich beliehenenGüter. Hiermit wurde den Landschaften eine Befugnis entzogen,die ihnen durch das Edikt vom 9. Okt. 1807 uneingeschränkteingeräumt worden war. Die Hardenbergischen Gesetze hatteneben die ausgesprochene Tendenz, zwischen den landschaftlichenKreditinstituten und den privaten Hypothekengläubigern keinenUnterschied zu machen. Hierbei wurde aber doch ein wichtigesMoment übersehen. Der Privatgläubiger konnte erwägen, inwie-weit die Sicherheit des von ihm gewährten Darlehens durch dieprioritätische Verpfändung oder den Verkauf des Entschädigungs-landes vermindert würde, und eventuell sein Kapital kündigen,ohne einen Grund hierfür angeben zu müssen. Anders verhieltes sich damit bei den Landschaften. Diese hatten nämlich un-kündbare Darlehen gegeben, die sie nur in ganz bestimmtenFällen zur Rückzahlung kündigen konnten. Die prioritätischeVerpfändung oder der Verkauf des Entschädigundslandes durchden Gutsbesitzer gab der Landschaft aber keineswegs das Rechtzu einer solchen Kündigung. Somit waren also die Landschaftenden privaten Hypothekengläubigern gegenüber im Nachteil.
Infolge dieser Sachlage machten die Landschaften es sichzur Aufgabe, nach Möglichkeit zu verhindern, daß die Guts-besitzer von ihrer Verfügungsfreiheit über das Entschädigungs-land Gebrauch machten. Die Mittel, deren man sich bediente,um diesen Zweck zu erreichen, waren bei den einzelnen Land-schaften verschieden.
Die Pommersche Landschaft bewilligte neue Darlehen aufGüter, bei denen die Regulierung bereits stattgefunden hatte,nur dann, wenn der Darlehensnehmer auf die ihm gesetzlich zu-