62 II. DAS LANDSCHAFTLICHE KREDITWESEN UND DIE AGRARVERFASSUNG.
Anders verhielt es sich mit den Landschaften. Ihnen wurdedurch den Wegfall der Dienste und Abgaben ein Teil des Unter-pfandes, auf dem ihre Beleihungen beruhten, entzogen. Hierfürerhielten sie keinen Ersatz. §§ 24 und 55 des Gesetzes wahrtenausdrücklich den Gutsherren das Recht, das Entschädigungslandganz oder teilweise zu verpfänden und zu verkaufen, ohne daßden Hypothekengläubigern ein Einspruchsrecht zustehen sollte.Diese Bestimmung war getroffen worden, damit die Gutsbesitzerdurch Verwertung des Entschädigungslandes die Kosten der Re-gulierung und der Neuorganisation des Wirtschaftsbetriebes auf-bringen konnten.
Die Verfügungsfreiheit über das Entschädigungsland warsomit für die Gutsbesitzer sehr vorteilhaft, verstieß aber durch-aus gegen das Interesse der Landschaften. Dies wurde auchalsbald erkannt. Schon im Oktober des Jahres 1811 fanden beider Pommerschen Landschaft Beratungen über diesen Gegen-stand statt 1 ). Der Engere Ausschuß beschloß darauf hinzuarbeiten,daß die Gutsbesitzer die durch Verpfändung oder Verkauf desEntschädigungslandes erzielten Kapitalien auch wirklich im Inter-esse ihrer Güter verwendeten, und verlangte, daß der Landschafthierüber ein Kontrollrecht zugestanden werde. Noch weiter gingin dieser Beziehung die Schlesische Landschaft. Sie wünschte,daß die betreffenden Kapitalien an sie verabfolgt würden 2 ), undwollte sich Vorbehalten, zu bestimmen, wieviel davon zu Neu-anlagen und wieviel zur Ablösung von Pfandbriefen verwandtwerden sollte.
Diese Vorschläge fanden nicht den Beifall des StaatskanzlersFreiherrn von Hardenberg, der den Landschaften keine Bevor-zugung vor den privaten Hypothekengläubigern zugestehen wollte 3 ).Er gab in diesem Punkte auch trotz wiederholter Gesuche derLandschaften nicht nach. Die Deklaration vom 29. Mai 1816 —das zweite und wichtigste der Regulierungsgesetze — hielt an
■) L. A. Stettin I. 8. Vol. 31.
! ) L. A. Breslau Verlidlg. d. E. A. 1812.
3 ) M. A. L. S. Pommern I. vol. 5. Hardenberg an d. Finanzkollegium15. August 1812.