2. KREDITSYSTEM UND BAUERNBEFREIUNG . 61
sonstigen Bestimmungen des Ediktes enthielten nichts, was mitdem Interesse der Landschaften in Widerspruch stand. Man ge-stattete zwar allen Grundeigentümern ausdrücklich, ihre Güterohne Zustimmung der Hypothekengläubiger ganz oder teilweisezu verpachten; hinsichtlich der landschaftlich belielienen Güterwar diese Erlaubnis aber an die Bedingung geknüpft, daß seitensder zuständigen Landschaftsdirektion ein Unschädlichkeitsattesterteilt würde.
Als Ergänzung zu dem Edikt vom 9. Oktober 1807 ergingeinige Zeit darauf eine Verordnung über das Einziehen undZusammenschlagen der Bauerngüter, die deshalb von einschnei-dender Bedeutung war, weil sie mit dem von Friedrich demGroßen aufgestellten Grundsatz des Bauernschutzes brach 1 ). DenLandschaften konnte die Verordnung, die mit umvesentlichenÄnderungen am 27. März 1809 für Schlesien , und am 9. Januar1810 für Pommern in Kraft trat, nur willkommen sein. Es lagauch in ihrem Interesse, daß die Gutsherren jetzt durch Ein-ziehen des Bauernlandes und seine Verwandlung in Vorwerkeden Ertrag ihrer Güter steigern konnten. Die Landschaften sahendie ganze Sache also etwa unter demselben Gesichtspunkte an,wie diejenigen, die in der Verordnung nur eine Maßregel imInteresse der Landeskultur erblickten.
In viel höherem Grade als bei den bisher besprochenenEdikten waren die Landschaften bei den Regulierungsgesetzendie die zweite Stufe der Reformen bildeten, interessiert. Daserste dieser Gesetze war das Edikt vom 14. September 1811,„die Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse be-treffend“. Die Bedeutung dieses Ediktes für die Landschaftenlag im Folgenden: Die ökonomische Grundlage des Ritterguteswurde umgestaltet; der Bauer als Ertragsquelle verschwand. SeineAbgaben, seine Dienste fielen weg. Als Entschädigung hierfürerhielt der Gutsherr einen Teil des Bauernlandes. Dessen Ertraggewährte ihm Ersatz für den Verlust, den er durch den Wegfallder bäuerlichen Dienste und Abgaben erlitt.
Für eine Entschädigung der Gutsherren war also gesorgt.
') Knapp, I. 137. 142.