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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
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60 II. DAS LANDSCHAFTLICHE KREDITWESEN UND DIE AGRARVERFASSUNG.

die mit diesen vorgenommen wurde, berührt. Außerdem hattendie Landschaften aber noch ein besonderes Interesse an derGesamtheit aller adligen Güter wegen der von diesen über-nommenen Generalgarantie.

Die Reformgesetzgebung ist daher nach zwei Seiten hinzu prüfen. Einmal fragt es sich, ob sie eine Schwächung derGeneralgarantie zur Folge gehabt hat. Diese Frage kann ohneweiteres verneint werden. Es ist allgemein anerkannt, daß derritterschaftliche Grundbesitz in seiner Gesamtheit durch die Agrar-reform an Wert nicht verloren, sondern im Gegenteil gewonnenhat. Die auf den Rittergütern lastende Generalgarantie hat somitdurch die Bauernbefreiung keine Schwächung, sondern eher eineStärkung erfahren.

Eine andere Frage ist es, ob die Sicherheit der landschaft-lichen Beleihungen durch die Reformen gefährdet worden ist.Dies bedarf einer eingehenden Untersuchung. Entscheidend isthierbei, daß die Landschaftsdarlehen auf Grund von Ertrags-taxen gegeben wurden. Für die Landschaft kam es daher daraufan, daß der ihr verhaftete Gutsertrag keine Schmälerung erlitt.Hieraus ergibt sich von selbst der Standpunkt, von dem ausdie Bedeutung der Refoimgesetzgebung für das landschaftlicheKreditsystem erörtert werden muß. Da die Domänen außerhalbder Landschaften standen, erstreckt sich unsere Untersuchungnur auf die Reformen der Privatbauern.

Die erste Stufe dieser Reformen war die Aufhebung derErbuntertänigkeit durch das Edikt vom 9. Oktober 1807. Hier-durch wurde die rechtliche Abhängigkeit der Bauern von ihrenGutsherren beseitigt, die wirtschaftlichen Beziehungen bliebenaber bestehen. Es kamen zwar einige unbedeutende Gebührender Bauern, wie Loslassungsgelder, Entschädigungen für nicht-geleistete Zwangsdienste und dergleichen mehr in Wegfall; dafürhaftete aber jetzt auch andrerseits die Herrschaft nicht mehrfür die öffentlichen Abgaben der Bauern. Yom Standpunkt derLandschaften aus war das Entscheidende, daß der Bauer auchweiterhin Dienste zu leisten und Abgaben zu entrichten hatte, also eine Ertragscpielle für das Rittergut blieb. Auch die