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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
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116 III. TANDSCHAFTL. KREDITWESEN UND BÄUERLICHER GRUNDBESITZ.

die aber zunächst eigebnislos blieben. Ein im Jahre 1846 beider Landschaft gestellter Antrag auf Ausdehnung des landschaft-lichen Kreditverbandes auf alle ländlichen Grundstücke wurdeohne Erörterung beiseitegelegt, da man erst die Entscheidungdes Königs auf die oben erwähnte Petition abwarten wollte.Man schien aber der Aufnahme der Bauern in den Kreisen derLandschaft nicht recht geneigt zu sein. Ein völliger Umschwunghierin trat jedoch nach der Umgestaltung der politischen Ver-hältnisse im Jahre 1848 ein. In dem Berichte der General-landschaftsdirektion vom 22. April 1848 wurde ausgeführt,daßder landschaftlichen Verfassung, welche eine Sonderung derritterschaftlichen von den übrigen ländlichen Grundbesitzernzur Voraussetzung hätte, durch die Umgestaltung des Staats-wesens das staatsrechtliche Motiv und das wesentliche Merkmalihrer bisherigen Begrenzung entzogen worden sei. Weiterhinheißt es dann :Schon längst hat das Bedürfnis nach einerKreditanstalt für das nichtritterschaftliche Grundeigentum sichkundgegeben. Die neuesten Ereignisse haben das Bedürfnisals ein unabweisliches hingestellt. Die Ausführungen der Ge-nerallandschaftsdirektion gipfelten schließlich in dem Vorschläge,daß die Landschaft den veränderten politischen Verhältnissendurch Ausdehnung ihres Wirkungskreises auf das gesamte länd-liche Grundeigentum Rechnung tragen solle. Der Engere Aus-schuß schloß sich einstimmig den Ausführungen der General-landschaftsdirektion an und wählte eine Kommission zur Be-ratung der Angelegenheit. Die weiteren Verhandlungen ergabennun, daß der Aufnahme der bisher ausgeschlossenen Grund-besitzer ein wesentliches Hindernis im Wege stand : Einerseitskonnte man den Bauern nicht zumuten, die Garantie für die bereits35 Millionen Taler betragenden Schulden der Rittergutsbesitzer mit-zuübernehmen, andererseits konnte man von diesen nicht ver-langen, daß sie die Bauern ohne Weiteres an ihrem sehr be-trächtlichen Korporationsvermögen teilnehmen ließen. Aus diesenGründen unterließ man die Aufnahme der bäuerlichen Grund-besitzer und beschränkte sich darauf, ihre Güter unter bestimmtenVoraussetzungen für beleihungsfähig zu erklären. Die Bauern