2. ORGANISATION DES BÄUERLICHEN BODENKREDITS.
115
Die Bestätigung dieses Beschlusses durch die Regierunghat nun allerdings sehr lange auf sich warten lassen. Sie er-folgte nämlich erst 1 1 h Jahre später, am 4. Mai 1849. Anfangswar man im Ministerium wenig geneigt gewesen, den Beitrittder Bauern zu der Ostpreußischen Landschaft zu genehmigen 1 ).Ob der Generallandtagsbeschluß vom 9. Oktober 1847 ohne diepolitischen Ereignisse des Jahres 1848 überhaupt die KöniglicheBestätigung gefunden hätte, muß recht zweifelhaft erscheinen.Trotzdem kann nicht die Rede davon sein, daß die politischeBewegung von 1848 die Ursache für die Aufnahme des Bauern-standes gewesen ist, denn die Entscheidung der Landschafthierüber war bereits vor jenen Ereignissen gefallen.
Unmittelbar auf die Vorgänge des Jahres 1848 sind da-gegen die Maßnahmen zurückzuführen, die man in Schlesien zur Hebung des bäuerlichen Realkredits getroffen hat. Dortwar bereits zu Beginn der ‘20 er Jahre eine Bewegung zugunstender Aufnahme der größeren bäuerlichen Gutsbesitzer in dieLandschaft entstanden. Der Engere Ausschuß der SchlesischenLandschaft lehnte aber im Jahre 1822 einen diesbezüglichenvon ungefähr 50 Lehnsschulzen und Erbscholtiseibesitzern ge-stellten Antrag ab und erklärte sich einige Jahre später auchgegen die Errichtung eines der Landschaft angegliederten Ru-stikalinstituts. Die Schaffung einer von der Landschaft unab-hängigen Kreditanstalt, die während der 30 er Jahre geplantwurde, scheiterte an dem Widerspruche der Regierung. 2 ) ImLaufe der 40 er Jahre kam man aber von neuem auf diese An-gelegenheit zurück. Die von der Landschaft ausgeschlossenenGrundbesitzer wandten sich im Jahre 1844 mit einer durch denProvinziallandtag befürworteten Petition des Inhalts an denKönig, daß man für sie eine der ritterschaftlichen Landschaftentsprechende Institution schaffen möge. Es fanden daraufhinvonseiten der Regierung Erhebungen und Verhandlungen statt,
dem ersten Vereinigten Landtage zur Beratung gestellt. Die diesbezüg-lichen Verhandlungen verliefen jedoch resultatlos. (Vgl. Poschinger II. 257.)
8 *