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DIE THATSACIILICHE LAGE.
den Streitigkeiten wegen Einberufung der Stünde persönlichangegriffen, in einer kleinen Verteidigungsschrift 1 1802 auchüber diesen Punkt sich eingehender äussert, dass er „vor17 Jahren“, also ungefähr 1785, „zu einer Zeit, da die ange-messenen Scharwerke noch die schönste Perle der adeligenGüter waren“, als „einer der ersten“ dieses Recht der unge-messenen Scharwerke freiwillig aufgegeben habe.
Die Ungemessenheit der Scharwerke äussert sich nachzwei Richtungen: dieselben sind unbestimmt sowohl nach derZeit als nach dem Umfange. Es sind nicht etwa bestimmteTage in der Woche festgesetzt, an denen sich die Unter-thanen zur Arbeit einzufinden haben; es sind auch nichtbestimmte Arbeiten, die dem einzelnen ein für allemal über-tragen sind : — die Grundherrschaft kann zu jeder beliebigenZeit dem Grundunterthan ihren Arbeitsauftrag zukommenlassen. Uber den Umfang aber sei hier ein Privatbrief seinemwesentlichen Inhalte nach wiedergegeben, der von einem derwenigen milden und einsichtsvollen Hofmarchsherren ge-schrieben und in einem „Beitrage zur Frohne in Bayern, 1798“ abgedruckt ist. Der Verfasser erzählt, wie auf seinereigenen Hofmark „nur wenige Jahre zurück“ die ungemes-senen Scharwerke mit einer solchen Strenge aufrecht erhaltenwurden, dass sie die Unterthanen nicht mehr erti’agen konntenoder wollten. Sie wandten sich an die höheren Justizstellen,verloren ihren Prozess durch alle Instanzen und erbittertendadurch ihre Herrschaft nur noch mehr. Diese Scharworkeumfassten nun auf dem Gute des Briefschreibers folgendeDienstleistungen:
1) die Abräumung des Unrats auf dem Schlosse, so oftcs die Herrschaft für notwendig fand ; dabei bekamen dieArbeiter herkömmlicher Weise ein Essen, das in der Regelungeniessbar und mindestens quantitativ jedesmal unzu-reichend war.
2) Botengänge für die Herrschaft; der Bote bekam für