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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
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2. DIE GUTSHERRSCHAFT.

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Wenden wir uns zunächst zu den eigenen Ökonomien.Unmittelbar bei dem Herrensitze, neben dem Schlosse oderdem einfachen Wohnlmuse des Grundherrn, befinden sich diegrossen Wirtschaftsgebäude: grosse Scheunen und Stallungen.Mit denselben verbunden sind die paar Tagwerkerhäuser, dieauf dem Herrengut wohl niemals fehlten; man baut diesenTagwerkern ein kleines Haus, gibt ihnen wohl auch einigeAcker- und Wiesenflecken, manchmal eine kleine Grund-gerechtigkeit, immerhin aber bleibeu sie Taglöhner. IhreZahl ist übrigens gerade auf den Herrsehaftsgiitorn verhältnis-mässig klein. Denn vor allem konnte der Grundherr demMangel an Dienstboten, der so schwer auf den andernLandwirten lastete, dadurch abhelfen, dass er von demDie nstzw angc Gebrauch machte: Die erwachsenen Kinderder Grundunterthanon waren verpflichtet, vor allem demGrundherrn ihre persönlichen Dienste anzubieten und konntennur mit seiner Einwilligung sich anderweitig verdingen; wirhören wiederholt, wie von solchen Burschen oder Mädchen,resp. ihren Angehörigen, 20 Gulden und darüber für einenStellvertreter derselben gezahlt werden. Dieser Zwang ging zwar nicht gesetzlich, aber nach dem ziemlich allgemeinüblichen Ortsgebrauch sogar so weit, dass die Hofmarchs-herreu oder die Klöster die Kinder ihrer Untcrthancn, wennsie sich bereits irgendwo rechtmässig in den Dienst begebenhatten, mitten im Jahre, gerade in der Zeit, da es am meistendringende Arbeit gab, den Bauern ohne Anfrage aus demDienste Wegnahmen, wie aus der diesen Zwang beseitigendenVerordnung von 1802 hervorgeht. Anderseits aber geschahdie Besorgung der meisten häuslichen Arbeiten, und insbe-sondere die Bewirtschaftung der herrschaftlichen Grundstücke,die in der 2. Hälfte des vorigen Jahrhunderts noch zumüberwiegenden Teile in der Flur der umliegenden Dörfer oderwenigstens eines Dorfes zerstreut lagen, durch die Grund-unterthanen selbst.

Diese Scharwerke, zu denen die Grundunterthanen ver-pflichtet sind, sind bis zum 8. und 9. Jahrzehnt des vorigenJahrhunderts bei den privaten Grundherrn mit nur wenigenAusnahmen ungemessene. So erklärt Graf Leibifing, der bei