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DIE TATSÄCHLICHE LAGE.
tuug waren dabei nur die aut'der niederen Gerichtsbarkeit be-ruhenden Gerichtsscharwerke. Wir können aber mit gutemGrunde annehmen, dass es wohl keine Grundherrschaft gab, beider nicht grundherrliche Scharwerke durch das Herkommen ein-geführt waren. Bestanden nun bei ein und derselben Grundherr-schaft die Gerichts- und die grundherrlichen Scharwerke nebeneinander, so wurde nicht etwa zwischen den einzelnen Leistungenje nach der Art derselben ein Unterschied gemacht: die Schar-werke wurden einfach dem Herkommen entsprechend ver-langt und geleistet, der Rechtstitel, auf dem die einzelnenberuhten, trat vollständig in den Hintergrund.
Wie stand es nun mit der Bewirtschaftung dieses Herren-gutes ? Wir können uns über die wesentlichen Einnahme-quellen am besten wohl von den Beteiligten selbst belehrenlassen. Als im Jahre 1799 die Verordneton des bayrischenRitter- und Adelstandes sich entschlossen, im Namen des ge-samten Adels 200 000 Gulden zu den Staatsausgaben beizu-schiessen, da reichten einige „Individuen des Ritter- undAdelstandes“ eine „bittliche Vorstellung 1 ein, darin sic dieUnmöglichkeit einer solchen Leistung nachzuweisen suchten.In dieser „bittlichen Vorstellung“ und den durch sie hervor-gcrufenon kleinen Schriften ist uns eine nicht uninteressanteSchilderung dieser Verhältnisse von Seite der Beteiligtenselbst gegeben.
Als die wichtigen Einnahmequellen werden hier auf-geführt :
1) das Oboreigcntum bei den Grundunterthanen, alsoStift, Gilt und Laudemien;
2) die Jurisdiktion und deren Folgen;
3) die teils aus dem Obereigentum, teils aus der Juris-diktion entspringenden Scharwerke;
4) das Erträgnis eigener Ökonomien;
5) verschiedene mit dem Adelstand verbundene Privi-legien, welch letztere aber auf die wirtschaftlichenVerhältnisse des Gutes selbst und die Unterthanonkeinen unmittelbaren Einfluss hatten.
1 Bittliche Vorstellung mehrerer Individuen des Ritter- und Adel-stundes in Bayern an die Hochlöbliche Landschaft, 1799.