2. DIB GUTSHERRSCIIAFT.
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bungen, beginnt erst unter der Regierung von Max Joseph 1. ein regeres Leben.
Wir haben es bei dieser Schilderung der thatsächlichenLage des Bauernstandes im Vorstehenden nur mit den unmit-telbar mit der Verteilung des Grundbesitzes zusammenhän-genden Verhältnissen zu thun gehabt. Das Gesamtresultataller diesbezüglichen Untersuchungen lässt sich in Kürzedahin zusammenfassen: Wir finden überall einen energischenAnlauf zu wichtigen grundsätzlichen Reformen, eine glück-liche Durchführung derselben scheitert aber insbesondere anden gesamten durch das System der Grundherrlichkeit ge-schaffenen Verhältnissen und an dem Widerstreben der unterenBehörden.
2. Die Gutsherrschaft.
Es ist bei dieser Schilderung der thatsächlichen Lage bishervon den Wirtschaftsverhältnissen des Herrschaftsgutes, der Ilof-march, des Edelsitzes oder wie es sonst heissen mag, dann vonder Wirtschaft der Klöster und der kurfürstlichen Besitzungennicht die Rede gewesen und zwar, wie erwähnt, aus dem Grunde,dass diese Wirtschaften wesentlich auf dem Verhältnisse derGrundherrlichkeit beruhen, das hier in zusammenhängenderWeise geschildert werden soll. Es war dies Verhältnis derGrundherrlichkeit, deren rechtliche Wirkungen weiter obenzusammengestellt sind, von entscheidender Bedeutung für diegesamte Lage des damaligen Bauernstandes; denn, wie eben-falls bereits erwähnt, waren ja nur 6 Prozent der Höfe und4 Prozent der Eamilienzahl freioigen, also frei von jeglicherGrund unterthänigkeit.
Da die Bewirtschaftung der grossen Herrengüter unddie der Klöster in den wesentlichen Zügen vollständig über-einstimmen, so hätten wir es bei den Repräsentanten derGrundherrlichkeit nur mit dem Unterschiede zu thun, ob dieeinzelne Grundherrschaft — als Mitglied der Landstände —zugleich im Besitze der niederen Gerichtsbarkeit ist odernicht. Allein auch diesen Unterschied können wir für unsereBetrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse zunächstunbeachtet lassen. Denn von unmittelbar wirtschaftlicher Bedeu-