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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
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DIE THATSÄCHLICHE LAGE.

die Weideberechtigung mit den übrigen gleichgestellt wurden.Allein der gleiche Grund wie bei der Arrondiernng verhin-derte auch jetzt noch, trotz aller gebotenen Vorteile, einegrössere Ausdehnung dieser Aufteilungen: solange überhauptdas System der Grundunterhänigkeit in seinem vollen Umfangeblühte, war an eine rationelle und allgemein durchgeführteAufteilung der Gemeindegründe nicht zu denken. Ein wesent-licher Grund übrigens, dass diese Aufteilungen bis zum Endedes vorigen Jahrhunderts so selten vorkamen, lag auchin der vollkommenen Unbestimmtheit der bayrischen Ver-ordnungen bezüglich des zu beobachtenden Verteilungsmass-stabes. In der massgebenden Verordnung von 1762 war nureine konvenable und proportionierliche Verteilung vorge-sehen, in den Verordnungen von 1723 und 1775 heisst cs,es solle die Kultur ohne Nachteil eines Dritten geschehen,so dass also, wer grösseres Nutzungsrecht hatte, auchgrösseren Anteil erhalten sollte. Entsprechend diesem Grund-sätze wurde auch im Herzogtum Neuburg 1771 die Ver-teilung nach dem Massstabe der Grösse der einzelnenGüter als das Richtige erklärt. Im folgenden Jahre aberwurde verfügt, dassohne Rücksicht auf Bauern- oderSöldnerstand die Gemeindegründe zu gleichen Teilen auf-geteilt werden sollten. Und auffallender Weise scheintman bis zum letzten Jahrzehnt bei der Mehrzahl der wirklichstattgefundenen Aufteilungen diesen Grundsatz der gleich-heitlichen Verteilung ohne Rücksicht auf den Umfang dereinzelnen Wirtschaften festgehalten zu haben, obgleich dieserVerteilungsmodus in Bezug auf die landwirtschaftliche Technikzu den grössten Unzulänglichkeiten geführt haben muss. Auchin der schon erwähnten, an dem Widerstande der Landschaftgescheiterten Verordnung von 1790 war dieser gleichheitlichcVerteilungsmodus ohne Rücksicht auf die Grösse der ein-zelnen Besitzungen angenommen. In der Verordnung von1795 aber wurde festgesetzt, dass bei Aufteilungen wohlRücksicht auf die Grösse der einzelnen Höfe genommen werde,dass aber auch die Leerhäusler dabei nicht leer ausgehensollten. Allein auch auf diesem Gebiete, gerade wie bei denauf Zusammenlegung der Grundstücke gerichteten Bestre-