1. DIE EINÖDEN- UND DORF WIRTSCHAFT.
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Verordnungen bis 1762 jeder Gemeindeangeliörige so vielVieh zu treiben berechtigt war, als er mit eigenem Futterzu überwintern vermochte. Sehr frühe schon tauchte nundie Idee der Abteilung dieser Grundstücke auf. Schon imLandrecht von 1616 wird dieselbe gestattet, unter der Be-dingung, dass sie von der ganzen Gemeinde beschlossen undvon der Obrigkeit genehmigt wird; jedoch scheint die Ab-teilung bis zur Mitte des vorigen Jahrhunderts nur in wenigenganz vereinzelten Fällen zur Ausführung gelangt zu sein.Von da an aber finden wir, im Zusammenhänge mit denvorhin geschilderten Bestrebungen, auch in diesem Punkteein entschiedeneres Vorgehen. Das oft erwähnte Mandatvom 24. März 1762 bestimmte, dass alle Jahre ein 'bestimmterverhältnismässiger Teil der Gemeindeplätze zu Wiesen odergegebenen Falls zu Waldungen umgerissen werden solle, biseinmal eine Abteilung unter die sämtlichen Gemeindegliederohne grosse Schwierigkeit stattfinden könnte. Ausserdemhatte nach den Bestimmungen über die Kultur öder Streckennicht nur jeder Gemeindeangehörige das Recht, seinen Anteilan den Gemeindegründen zur Kultivierung sich ausschoidenzu lassen: es sollten sogar jedem Fremden zum Zwecke derKultur Teile von den Gemeindegründen überwiesen werden,nur dass die Gemeindeglieder selbst dabei das Vorrecht hatten:so in der Verordnung vom 26. Mai 1775. Die wohlbegrün-dete Furcht, dass die auf solche Weise in Bewirtschaftunggenommenen Grundstücke in allerkürzester Zeit mit allenmöglichen Abgaben und Leistungen belegt werden könnten^verhinderte auch hier, dass von den angebotenen Rechtenin grösserem Umfange Gebrauch gemacht wurde, so dass esvor 1790 nur in sehr wenigen Fällen zu einer Aufteilungder Gemeindegründe kam. Man wollte nun einen weiterenDruck ausüben und bestimmen, dass jeder, der sich seinenAnteil an den Gemeindegründen zur Kultivierung bereits hatteausscheiden lassen, trotzdem bei späteren Teilungen wiederin gleicher Weise wie alle übrigen sollte berücksichtigt werden.Diese Bestimmung scheiterte aber an dem Widerstande derLandschaft, die nur das eine zugab, dass die nunmehrigenEigentümer dieser ausgesonderten Grundstücke in Bezug auf