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DIE THATSÄCHLICHE LAGE.
deshalb der Sache natürlich nicht sehr günstig gestimmt waren.Dazu standen einer grösseren Ausdehnung der Zusammenlegungin den Grundherrschaften fast uniibersteigbare Hindernisseentgegen. Es hätte vor allem in den Gerichtsbarkeits- undGrundherrlichkeitsverhältnissen, dann in der Einrichtung desHoffusses 1 Ordnung geschafft, es hätten zunächst die sämt-lichen Abgaben nicht auf die Güter selbst, sondern auf dieeinzelnen Grundstücke umgelegt, diese Grundstücke als „wal-zende“ erklärt werden müssen. So ist es leicht zu begreifen,wenn uns in den Berichten aus dem 8. und 9. Jahrzehnt desvorigen Jahrhunderts von grösseren Unternehmungen zumZwecke der Zusammenlegung der Grundstücke fast nichtsmitgeteilt wird. Eine wesentliche Änderung trat erst ein,als im Anfänge des letzten Jahrzehnts das Verfahren beiZusammenlegungsprozessen den Unterbehörden vollständigabgenommen und ausschliesslich der Landesdirektion über-tragen wurde, die all diesen Bestrebungen mit grösster Be-reitwilligkeit entgegenkam. Erst jetzt wird uns in den Schil-derungen von Hazzi und Obernberg von glücklich durchge-führten grösseren Zusammenlegungen berichtet, wir hörensogar von einigen wenigen Dörfern, in denen für die sämt-lichen Angehörigen diese Arrondierung vollendet war; —eine allgemeinere Ausführung in grösserem Massstabo bliebnoch dem Anfänge unseres jetzigen Jahrhunderts Vorbehalten.
In engem Zusammenhänge mit dieser Zusammenlegungder Grundstücke steht endlich die Aufteilung der Gemeinde-gründe. Jede Gemeinde als solche war im Besitze von Wald-und Grundeigentum. Um die Gemeindewaldungen, die nochim letzten Jahrzehnt des vorigen Jahrhunderts zum grossenTeile aufgeteilt wurden, haben wir uns hier nicht weiter zukümmern, sondern nur um die landwirtschaftlich benutztenGrundstücke. Dieselben wurden in dem alten Bayern aus-schliesslich als Gemeindeweide benutzt (gegenüber dem Her-zogtum Neuburg, wo Gemeindegrundstücke als Allmendenauch zur Einzelbewirtschaftung an Gemeindeangehörige ab-gegeben wurden), auf welche nach den älteren bayrischen
1 Einteilung und Verzeichnis der Güter bezüglich der Be-steuerung.