1. DIE EINÖDEN- UND DORF WIRTSCHAFT.
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Bayern , nur mit wenigen Ausnahmen in den südlichen Teilendesselben, die Dreifelderwirtschaft mit unbebauter Brache,auf welch letzterer unbeschränkte "Weide gestattet war. Natür-lich waren damit jedem Grundbesitzer, auch wenn der Ein-zelne gerne zu einer rationelleren Bewirtschaftung fortge-schritten wäre, vollständig die Hände gebunden. Nun waraber bereits zu Ende des 17. Jahrhunderts die Theorie vondem „Ausruhen des Feldes“ etwas erschüttert worden, undals in der Mitte des vorigen Jahrhunderts der Kampfgegen die unbebaute Brache in der Theorie gleichsam orga-nisiert und mit äusserstem Nachdruck geführt wurde, da standdie kurbayrische Regierung mit in erster Linie, diese neueTheorie in der Praxis zu verwirklichen. Zu gleicher Zeitkonnte anderseits die Thatsache nicht unbeachtet bleiben,dass die in sich geschlossenen Einödhöfe trotz ihrer mangel-haften Bewirtschaftung ein verhältnismässig sehr günstiges Re-sultat ergaben. Fast zu gleicher Zeit kamen deshalb nacheinander die Verordnungen, welche die Brachfelder unbebautliegen zu lassen verboten, das Weiderecht auf bebauterBrache aufhoben, jedem Eigentümer die volle Freiheit desAnbaues gewährleisteten. Damit war es möglich, daran zudenken, die zusammengehörenden Grundstücke aus der allge-meinen Flur auszuscheiden und durch Umtausch mit anderndas einzelne Besitztum möglichst zu einem in sich geschlos-senen Ganzen zu vereinigen. Um der Sache den nötigenNachdruck zu verleihen, wurde in dem Edikt vom 3. Juni1762 ausdrücklich befohlen, „dass die grösseren Felder, Wiesenund Waldungen entweder durch selbst gutwilliges Einver-ständnis der Interessentengegen einander ausgewechselt oder,falls dies Einverständnis nicht erzielt werden kann, die Zu-sammenlegung ex officio von der Obrigkeit durchgeführtwerden solle.“ Die Verordnung war gewiss gut gemeint,hatte aber, wie alle übrigen, wenig Erfolg. Zunächst war dieSache in die Hände der niederen Behörden gelegt, die inder Zusammenlegung der Grundstücke und in der daraushervorgehenden Verminderung aller möglichen Streitigkeitenund Rechtsgeschäfte mit Rücksicht auf ihre Sporteln undGebühren keineswegs einen Vorteil erblicken konnten und