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DIE THATSÄCHLICHE LAGE.
In der letzteren wird besonders den Besitzern, die mehrereKinder haben, nahe gelegt, durch Teilung unter dieselbendas Gut in mehrere kleinere Besitzungen zu zerlegen. Ganzdie gleiche Tendenz zeigt sieh in der Behandlung der sog.Zubaugüter. Zwar hatte das sog. erste bayrische Kultur-mandat von 1723 1 den Besitz von mehreren Anwesen unterdem Namen von „Zubaugütern“ gestattet, wofern man dieWirtschaftsgebäude der einzelnen Güter eingehen liess; dieKreittmayr’sche Gesetzgebung aber griff wieder auf das altebayrische Landrecht zurück und verbot eine derartige Besitz-weise auf das entschiedenste. Im Jahre 1772 wurde dannnoch weiter bestimmt, dass jeder, der sich im Besitze solcherZubaugüter befinde, dieselben gegen entsprechende Entschä-digung sofort abzutreten habe, wenn die Obrigkeit einenKäufer oder Mayer dafür stellt, es sei denn, dass der Besitzerselbst unverzüglich einen Käufer oder Mayer für dieselben auf-zuweisen im Stande wäre. Auf diese Weise kam eine ziemlicheAnzahl von Söldnern und Leerhäuslern zu selbständigen An-wesen oder wenigstens zu Mayerschaften 2 . Leider aber konntees bei den damaligen A^erhältnissen nicht verhindert werden,dass diese nunmehr selbständigen Wirtschaften von den ver-schiedenen Grundherren sofort mit Abgaben und Sportelnim weitesten Masse belegt wurden, so dass allmählich diebeabsichtigte Wirkung, immer mehr solche kleinere gut be-wirtschaftete Güter in’s Leben zu rufen, schon nach kurzerZeit nicht mehr weiter eintrat. Es wurde deshalb schon1783 das Yerbot der Zubaugüter wieder zurückgenommenund nur der Besitz derselben, damit wenigstens die Staats-kasse einigen Nutzen davon hätte, mit einer geringen Ab-gabe belegt.
Die Grundstücke der Dorfangehörigen in der Flur be-fanden sicli im allgemeinen in der Gemengelage; bei denDörfern, die unmittelbar bei einem herrschaftlichen Sitze ge-legen waren, lagen auch die Grundstücke dieses Ilerrschafts-sitzos unter den Grundstücken der Dorfangehörigen zerstreut.Bis zu der Mitte des vorigen Jahrhunderts herrschte in
1 Sammlung der bayrischen Landosverortlnungen 1771. p. 448.
s D. h. Inhaber einer Grundgercchtigkeit, besonders eines Erbrechtes.