2. HIE GUTSHERRSCIIAFT.
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ist es mit dem sogen. Küchendienste; man konnte ja mitder Grösse der eingelieferten Eier, Hühner u. s. w. leichtunzufrieden sein und einen Ersatz durch Verdoppelung dergewöhnlichen Zahl verlangen; bei den Gespinsten wird regel-mässig an gesponnenem Garne genau das gleiche Gewichtzurückverlangt, das an Flachs oder Hanf hinausgegebenwurde, ohne zu berücksichtigen, dass bei der Arbeit etwasMaterial verloren geht; und in ähnlicher Weise werden alledie einzelnen hierher gehörigen Punkte behandelt. Und dabei— einer so allgemeinen Formulierung und einer so willkür-lichen Behandlung gegenüber — heisst es dann in dem Stifts-briefe, dass der Grundhold, der „einen oder mehrere dieserArtikel irgendwie verletzt“, sofort seine Grundgerechtigkeitverwirkt haben soll, — „wir mögen ihn auch alsobald davonentsetzen“. Es liest sich fast wie bittere Ironie, wenn inder Verordnung vom 23. Oktober 1767 erklärt wird, dassfortan den Unterthanen an sämtlichen landesherrlichenGefällen wegen Schauer keine Nachlässe mehr bewilligtwerden sollen, es seien dieselben vielmehr auf die grund-herrlichen Abgaben zu verweisen.
Von w T eit grösserer wirtschaftlicher Bedeutung noch warendie Zehnten. Nach Gesetz und Hecht sollte in Bayern nurder sogenannte grosse Zehent gelten, d. h. der Zehent anWein und den grösseren Feldfrüchten; der Zehent an denkleineren Früchten, worunter Obst, Hopfen, Flachs, HanfHeu, Kartoffel, Tabak, sowie der sog. Blutzehent (d. h. derZehent an den Hühnern und dem sonstigen Hausvieh) w’arennach dem Landrecht ausdrücklich ausgeschlossen. In derWirklichkeit aber hatte es das Herkommen auch hier wiederzu einer völligen Umkehrung der Sachlage gebracht: „So
klar die Gesetze“ — so lesen wir in einer Schrift über denkleinen Zehent 1784 1 — „für die natürliche Freiheit derUnterthanen bei den kleineren Früchten sind und so gewdsses ist, dass man vorhin vermöge uralter Landesobservanzkeinen kleinen Zehent gab, — so zeigt sich doch dermalen
1 Über die Unrcchtmüssigkoit des kleinen Zehent in Ilayern178d, p. 5 ff.