2. DIE GUTSIIEKKSCIIAET.
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Bebauung an den ausgedehntesten Abgaben unterworfenwerden konnten. Es bestimmte deshalb die mehrerwähntewichtige Verordnung vom 24. März 1762 für die ödenGründe, die der Kultur unterworfen würden, eine zehnjährigeAbgabenfreiheit von landesherrlichen und grundlierrlichenAbgaben und von allen Real- und Personallasten jeder Art“;erst nach 10 Jahren sollten die Kulturrenten „mit den landesherr-lichen Abgaben andern Landesuntertlianen gleich gehalten undmit den grundlierrlichen höher nicht als auf 1 fl. 30 kr. jährlichvon 100 fl. dem Werte nach, worin sich das kultivierte Gutunparteiischer Schätzung nach selbiger Zeit befinden wird,belegt werden“. Mit dieser letzten Bestimmung war auchfür diese neu kultivierten Gründe einer weitgehenden Will-kür wieder Thür und Thor geöffnet, die in den meisten Fällenzu einer schablonenhaften, auf die Erzielung möglichst grosserAbgaben gerichteten Behandlung führte; Closen 1 erblicktdarin „eine unzweckmässige, den Fleiss bestrafende Anord-nung“; bei dem anerkennenswerten informatorischen Geiste,der sich in den Kulturmandaten des Jahres 1762 kundgibt,erklärt sich die ganze Bestimmung nur aus dem grossenWiderwillen, dem diese Bestrebungen des Landesherrn beiden beteiligten Kreisen begegneten.
Für solche neu kultivierten Gründe wurde nun durchdie Verordnung vom 20. Oktober 1779 die zehnjährige Ab-gabenfreiheit auch auf den Zehent ausgedehnt; in der Ver-ordnung vom 6. Oktober 1793 wurde diese Zehentbefreiungnicht nur neuerdings bekräftigt, sondern auch für die Wiesenangeordnet, die aus einmähdigen zu zweihmähdigen gemachtwurden; am 28. Oktober 1793 endlich wurde die Zehent-freiheit auch auf den Klee und überhaupt auf alle Futter-kräuter ausgedehnt, die auf Brachfeldern gebaut würden : —man wollte gleichzeitig die Aufhebung der unbebauten Bracheund die Einführung der Stallfütterung befördern.
Ob diese Verordnungen auf die Kultur öder Streckenbedeutend eingewirkt haben, dafür lag dem Verfasser leider
1 Cloaen, Kritische Zusammenstellung der bayrischen Landes-kulturgesetze, 1818, p. 280.