80 DUO HAYlt. ACIRAnGESKTZDIOIJUNO VON 1800 — 1848.
Besitzteilen zu gedenken, die erst seit Anfang des 19. Jahr-hunderts zu Bayern gekommen sind. Allein in dieser Bezie-hung können wir auch für die vorliegende Arbeit anführen,was die Verfasser der noch öfter zu erwähnenden Denkschrift 1zum 50jährigen Jubileum des landwirtschaftlichen Vereins inBayern geschrieben haben: „Wir müssen im Hinblick auf
die ausserordentliche Zersplitterung des damaligen Territorial-besitzes, sowie auf den hie und da eingetretenen mehrfachen■Wechsel desselben von vornherein darauf verzichten, auf dasChaos der hier einschlägigen, teils mit den verschiedenstenProvinzialrechten zusammenhängenden, teils in einzelnen Man-daten und Verordnungen bestehenden älteren Legislation hiernäher einzugehen. Wir glauben dies um so füglich er thunzu können, als die altbayrischen Kulturverordnungen, wie sieursprünglich für das Herzogthum Ober- und Niederbayern und den grössten Teil der gegenwärtigen Oberpfalz erlassenwurden, nachmals auch in den meisten übrigen Gebietsteilenförmlich eingeführt sind.“
In letzterer Beziehung finden sich die sämtlichen wich-tigeren Verordnungen und Entscheidungen, die sich auf dieseEinführung der altbayrischen Kulturverordnungen in den neuhinzukommenden Bestandteilen des Königreichs beziehen, inder Verordnungensammlung von Döllinger sehr übersichtlichzusammengestellt. 2 Bezüglich der eigentlichen Grund- undGutsherrlichkeits-Verhältnisse seien hier nur im allgemeineneinige kurze Hinweise gestattet.
Vor allem muss hier noch auf die Oberpfalz zurück-gegriffen werden. Es waren hier die Institute der sog. irre-gulären Emphyteusis (Leib- und Freistiftsgerechtigkeit) nichtbekannt und die Grundverhältnisse noch vollständig von denRechtsinstituten des Zinsgutes und des eigentlichen Erbrechtesbeherrscht. Nur dieses letztere findet sich in dem oberpfäl-zischen Landrechte als „Erbverleihung“ oder „Erbverständnis“,
1 Die Landwirthschaft in Bayern. Denkschrift. 2. A. 1862. p. 169.
2 Döllinger, Sammlungen der bayrischen Verordnungen, Bd. XIV.2. Abschnitt, 1. Titel, Nr. X, p. 376—422; dazu besonders noch imgleichen Bande der Verordnungensammlung p. 230 § 104, p. 285§ 142.