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und es werden die Behörden in dem Gesetzbuche selbstvor jeglicher Einführung von „ungebräuchlichen, zu voreiligenund unbilligen Gedinge“, die eine Bedrückung der Unter-thanen mit sich bringen könnten, ausdrücklich gewarnt. 1 Auchfinden sich in diesem Gesetzbuche, obwohl es dem bayrischenLandrechte von 1616 nachgeahmt ist und den ausgesprochenenZweck verfolgt, die Oberpfälzer „der bayrischen Nation mehranzunähern“, keine besonderen Titel über Leibeigenschaft,Zehenten und Grundvertrag, vielmehr nur wenige und zwarsehr billige Sätze über die Scharwerke. Als dann mit derGesetzgebung von 1756 die Einführung der sämmtlichen obenaufgeführten Grundgerechtigkeiten auch in der Oberpfalz möglich war, da erwiesen sich einige Versuche, Freistifts-verträge einzuführen, erfolglos und es blieb nach wie vordas Erbrecht der landesübliche Grundvertrag. So erklärt essich, wenn wir in einer Beschreibung der Oberpfalz aus demJahre 1803 folgende Ausführungen lesen: 2
„Die Natur hat für den Landmann der Oberpfalz sehrwenig gethan, allein der Gewerbfleiss der Landbewohner hatdie Natur überwunden. Die Möglichkeit liegt in der Ver-fassung des Landes: in dem freien Eigentumsrechte. Währendin benachbarten Ländern alles Landeigentum in die Händevon Wenigen hinüberwanderte, blieb der Oberpfälzer Herrüber Grund und Boden. Freistift, Neustift, Leibrecht, jenebetrüglichen Schatten des Eigentums, sucht man vergebens aufden oberpfälzischen Fluren. Selbst Erbrecht ist nicht allge-mein und mehr als die Hälfte der Bauerngüter sind ganzfreies, meist zinsbares Eigentum. Erbrecht findet sich häufigin jenen Gegenden, wo kurfürstliche Kastenämter ihr Daseinhaben, als um Amberg, Neumarkt u. s. w.“ Insbesondereweist Fessmaier an der gleichen Stelle dann noch darauf hin,dass nicht einmal bei allen Besitzungen der Landsassen (d. h.der adeligen Gutsbesitzer) das Erbrecht allgemein verbreitetsei. Er erwähnt als Beispiel die Herrschaft Hollnstein, ganz
1 „Landrecht des Fürstentums der oberen Pfalz“, 1657, Titel V.
2 J. Gr. Fessmaier, Versuch einer Staatsgeschiehte der Oberpfalz ,seitdem Bie Oberpfalz heisset, 1803, p. 209.
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