Druckschrift 
Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
Seite
82
Einzelbild herunterladen
 

82 DIE BAYR. AGRARGESETZGEBUNG VON 18001848.

an der bayrischen Grenze gelegen:Von ungefähr 350

Anwesen, die 105 Höfe ausmachen, sind bloss vier Grund-holden, die übrigen alle bauen lauter freie Zinsgüter. Siereichen massige Gilten , leisten keine drückenden Schar-werke an die Herrschaft, und können verkaufen, ohne denWillen der Herrschaft fordern zu müssen, die Eintragung derGerichtsprotokolle ist die einzige Bedingung und die Brief-taxen sind die alleinigen Abgaben.

Bei den übrigen Gebieten handelt es sich im Wesent-lichen nur um diejenigen Teile der landwirtschaftlichen Ge-setzgebung, die in den altbayrischen Ländern den Gegenstandder eigentlichen Landeskulturmandate bildeten: Brachanbauund Futterwirtschaft, Zertrümmerung der übergrossen Güter,Aufteilung der Gemeinheiten im Zusammenhänge mit derAufhebung der Gemeindeweiden, Beförderung des Anbauesvon öden Strecken durch angebotene Befreiung von Steuernund Zehnten auf 10 und 25 Jahre.

Die Leibeigenschaft als altes Rechtsinstitut findet sichin ähnlicher Weise wie in Altbayern auch in der unterenPfalz (heutige Rheinpfalz und ein grosser Teil des heutigenGrossherzogtums Baden). Es sei hiefür nur ein Ausspruchvon J. J. Moser aus dem Jahre 17G2 (also noch vor derVereinigung mit Altbayern ) angeführt: 1Vom Bürger- undBauernstände weiss ich nichts besonderes zu sagen, als dass,obgleich viele Unterthanen leibeigen sind, solche Leibeigen-schaft doch nur in einigen leidentlichen Prästationen bei ihremLeben und nach ihrem Tode bestehet, auch gar leicht undbillig abgekauft werden kann; mithin ist von der in manchenanderen Gegenden Deutschlands üblichen schweren Leibeigen-schaft hier nichts bekannt.

Das eigentliche System der Grundherrlichkeit aber mitall den komplizierten Verhältnissen, wie wir sie im erstenTeile dieser Schrift für die altbayrischen Gebietsteile kennengelernt haben, findet sich in grösserem Umfange nur in demzu der Unterpfalz gehörigen und also seit 1777 mit Altbayern

1 J. J. Moser, Einleitung in (Ins Churfürstlich-Pfülzische Stants-reelit, 1762, p. 545.