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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
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98
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98 DIE BAYR. AGRARGESETZGEBUNG VON 1800 1848.

dankbare Aufgabe, durch Studium der Akten hierüber nähereAufklärung zu geben;) es scheint nur, dass sich mancheSchwierigkeiten dabei ergeben haben; wenigstens verlautetbei dem Erlass der neuen Stempelordnung (vom 1. März1805), worin der Stempel für Leibeigenschaftsbefreiungen auf15 Kreuzer herabgesetzt wurde, noch nichts von einer bevor-stehenden allgemeinen Änderung.

Erst die Konstitution des Jahres 1808 (vom 1. Mai)brachte die Entscheidung:Die Leibeigenschaft wird da, wosie noch bestellt, aufgehoben. Die näheren Bestimmungenüber die Durchführung folgten dann in dem Edikt über dieAufhebung der Leibeigenschaft vom 81. Aug. 1808. DieseAuflösung des Verhältnisses erstreckt sich sowohl auf die reinpersönliche, als auch auf jene Leibeigenschaft, die mit demBesitze eines Gutes verbunden ist. In dem ersteren Fallehören alle Wirkungen der Leibeigenschaft,sie mögen inDiensten, Abgaben oder in anderen Verbindlichkeiten bestehen^ohne Entschädigung auf, der Unterthan tritt aus dem bis-herigen Lnterthänigkeitsverlniltnisse gegen seinen Herrn inden freien bürgerlichen Zustand, es erlöscht aller Dienst-zwang, 1 die Entrichtung des Leihzinses, der Anspruch des

1 Über den Dienstzwang war bereits unter dem 28. November1801 eine Verfügung der General - Landes-Direktion ergangen, derenwesentlicher Inhalt hier wiedergegeben zu werden verdient: Es hat sichunter den Gebrochen, welche sich in dem Gesindewesen ergeben, auchbemerkt, dass von den Jurisdiktions-Obrigkeiten die Kinder ihrer Unter-thanen noch immer zu Ehehalten-Diensten gezwungen werden. Esist dabei auch nicht entgangen, dass die in dem Cod. civ. p. 4 c. 6 § 2sich befindende Gesetzesstelle, welche dieseder Landeskultur schäd-liche Art der Dienstleistung bisher noch zugelassen hat, einedervorigen Bestimmung zuwiderlaufende Auslegung und Ausdehnung er-halten hat, die zu grossen Missbrauchen Anlass gab und den Unter-thanen sehr drückend war. Es wird daher bis zur weiteren Bestimmungverordnet, dass in Fällen, wo der Dienstzwang noch besteht, die Grenzeder Polizeiverordnung nicht überschritten, sohin derselbe im Falle derNotwendigkeit nicht anders als um den gewöhnlichen und ortsüblichenLohn, auch solcher den Unterthanen, welche ihre Kinder zum eignenHauswesen nötig haben, nicht zugemutet werden soll. (Regierungs-und Intelligenzblatt, 1801, Seite 821).