DIE ENTWICKLUNG VON 1799 — 180 ^.
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übrigen Bayern die Regierung sich in erster Linie an die-jenigen Reformen machte, bei denen die letztere Frage nichtoder doch nicht in erster Linie in Betracht kam. Und dabeimusste sich der Aufmerksamkeit des Kurfürsten und seinerRegierung vor Allem der Überrest von Leibeigenschaft auf-drängen, weniger durch die praktische Bedeutung, als viel-mehr weil dieses Institut mit den liberaleren Anschauungender Zeit im schroffsten Widerspruche stand.
So erging denn auch bereits am 14. Okt. 1799 von derGenerallandesdirektion an sämtliche Landgerichte der Auftrag,„über die Verfassung der hie und da bestehenden Leibeigen-schaft umständlichen Bericht zu erstatten, da Seine kurfürst-liche Durchlaucht gnädigst gesinnt sei, diese Leibeigenschaftnicht nur bei seinen eigenen, sondern auch bei andern Gerichts-und Hofmarchsunterthanen gegen eine billige Ablösungssummeaufheben zu lassen.“ Diesem Aufträge wurde aber zum Teil garnicht, zum Teil nur unvollständig entsprochen, weshalb derselbeam 15. Jan. 1802, — nachdem inzwischen unter dem 26. Mai1801 der Kurfürst seinen festen Entschluss nochmals betont hatte,— an die sämtlichen Landgerichte wiederholt wurde, mit derZusatzbestimmung, dass die Berichte innerhalb 6 Wochen ein-gesendet sein müssten. Charakteristischer Weise wurde auchjetzt noch von einem grossen Teile der Gerichte dem Auf-träge keine Folge geleistet, sodass derselbe unter dem 9. Mai1808 wiederholt gegeben werden musste; übrigens wurde dies-mal der Auftrag, dem spätestens binnen zwei Monaten ent-sprochen sein sollte, auch auf die ständischen Ilerrschafts-und Hofmarchsgerichte, sowie an die Klosteradministrationenausgedehnt. Mit besonderem Nachdrucke wurde dabei auchAufklärung über die Art der Entstehung und der weiterenAusbildung des Leibeigenschaftsverhältnisses im einzelnen Falleverlangt, wobei „die Klosteradministrationen, die vorzüglichgute Quellen für die Geschichte der Leibeigenschaft an derHand haben, auch zu grösseren Erwartungen berechtigen.“Über die weiteren Erfolge dieser wiederholten Aufträge standdem Verfasser keinerlei Material zu Gebote; (es wäre eine