06 DIE BAYR. AGRARGESETZGEBUNG VON 1P00—1848.
5. Die Gebundenheit der Güter wird aufgehoben („wirhoffen, es wird alsdann eine schickliche Teilung und Arron-dierung der Güter, die Aufhebung der Brache und Weiden-schaft, die Einführung der Stallfütterung bald freiwillig Ein-gang finden“), alle Gemeinheiten („Gemeinwaiden, Gemein-mööser, Gemeinwaldungen“) sollen sobald nur immer möglich,jedoch immer mit Rücksicht auf den dermaligen Ökonomie-stand der Güter, ohne Verletzung der Eigentums- und Nutzungs-rechte verteilt werden.
In welchem Umfange von all diesen Bestimmungen desDeputationsabschiedes seitens der Grundherren und der Grund-holden im Neuburgischen Gebrauch gemacht worden ist, da-rüber fehlen mir nähere Abgaben. Jedenfalls aber ist derganze Erlass insoferne von grosser Bedeutung, als er mitvollster Klarheit den Standpunkt zeigt, den die Regierungdiesen Fragen gegenüber einzunehmen entschlossen war. Nurüber einen, und zwar gerade den wichtigsten Punkt, schweigter sich aus: über die wichtige Frage der Überführung derverschiedenen Grundgerechtigkeiten in volles Eigentum. DiesesSchweigen erklärt sich zum Teil aus dem Umstande, dass dieBesitzverhältnisse im Herzogtum Neuburg verhältnismässiggünstig waren, dann aber vor Allem aus der grossen Schwierig-keit, die staatswirtschaftliche Forderung nach Schaffung einesBauernstandes mit unbeschränktem Eigentum am Grund undBoden mit dem ebenso erklärlichen Wunsche in Einklang zubringen, in das Privateigentum, als welches sich die Grund-herrlichkeit darstellte, nicht eingreifen zu müssen.
Da war es also nur selbstverständlich, dass auch in dem
stens der Willkür jedes Besitzers freigestellt sein“; die Zehnten„machten zum Teil das vorzüglichste Gefälle für den Unterhalt derGeistlichen aus, die Klöster aber durften nach den sog. Amortisations-gesetzen keinen weiteren Grundbesitz erwerben“. Darauf verfügte derChurfürst unter dem 11. Oktober, die Ablösung des Zehentkapitals dürfe,wenn der Zehntherr ein Geistlicher sei, nicht ohne dessen Einwilligunggeschehen, die Klöster und übrigen geistlichen Corpora aber dürften so-viel weitere Gründe und Güter erwerben, als ihnen Zehentkapitalienzurückgezahlt würden.