DIE ENTWICKLUNG VON 1818—1848.
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Berechtigten im Betrage von höchstens 6 Kreuzern zu ent-richten sind, müssen bis zum 1. Januar 1876 haar durchErlag des entsprechenden Ablösungs-Kapitals abgelöst wer-den ; von den grösseren Leistungen sind diejenigen, die andie Ablösungskasse des Staates zu entrichten sind, mit Annui-tätenzahlung bis einschliesslich 1934 zu tilgen; die nicht andie Ablösungskasse überwiesenen Renten beziehungsweise dieentsprechenden Bodenzinskapitalien können sowohl von denPflichtigen wie von den Berechtigten bis zum 31. Dezember1875 gekündigt und entweder durch Baarzahlung oder mitAnnuitäten beseitigt werden.
Wenn wir den ganzen Verlauf der bayrischen Gesetz-gebung, wie er hier zu schildern versucht worden ist, über-blicken, so tritt uns als Kern derselben deutlich das Be-streben entgegen, die wesentlich auf dem Verhältnisse derGrundherrlichkeit beruhende Gebundenheit des bäuerlichenBesitzes zu beseitigen und damit uralte Überbleibsel mittel-alterlicher Wirthschaftsverfassung aus der Welt zu schaffen.Der Schwerpunkt bei diesem Verhältnisse lag unzweifelhaftin den Abgaben, die der Bauer seinem Grundherrn schuldete;ein neuzeitlicher gutsherrlicher Grossbetrieb, dessen Arbeits-verfassung fast ausschliesslich auf den Arbeitsleistungen un-freier Bauern beruhte, spielt in Bayern keine Rolle.
Daraus ergibt sich, dass die Aufgabe in Bayern bedeu-tend leichter war als in Prcussen. liier musste die Erb-unterthänigkeit, die sich seit dem 16. Jahrhundert ausge-bildet hatte, aufgehoben und für den gutsherrlichen Gross-betrieb, der bisher wesentlich mit Erohndicnsten unfreierBauern gowirthschaftet hatte, eine neue Arbeitsverfassunggeschaffen werden, nachdem ein Theil der Bauern von denFrohndiensten befreit und unter Verkleinerung ihres bäuer-lichen Besitzes zu Eigentümern gemacht worden waren,ln Bayern dagegen hat es sich in der Hauptsache darumgehandelt, die verschiedenartigen Besitztitel ohne Veränderungder Besitzgrösse in Eigenthum zu verwandeln, die an denGrundherrn zu entrichtenden Abgaben genau zu bestimmen,