Druckschrift 
Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
Seite
162
Einzelbild herunterladen
 

162 DIE BAYR. AGRARGESETZGEBUNG VON 18001848.

löst, sodass also durchschnittlich nur etwa 13 000 Gulden aufjedes Jahr treffen. Die Umwandlung der Grundgefälle inBodenzinse allerdings, mit der die bewusste Minderung derLeistungen verbunden war, liess man sich ganz allgemeingefallen. Der so geschaffene Zustand musste mit der Zeitfür die Besitzer von Grundrenten, soweit sie ihre Rentennicht an den Staat abgetreten hatten, sehr unangenehm wer-den, namentlich bei der nunmehrigen vollständigen Freiheitder pflichtigen Grundbesitzer, ihren Grundbesitz jederzeit zuvcräussern. Für die staatliche Ablösungskasse aber war, wiePötzl einmal sehr treffend bemerkt, zu fürchten, dass sieden Charakter einer bleibenden Leihanstalt annehmen werde,die für unabsehbare Zeit von Jahr zu Jahr nur fortdauernde,aus der Staatskasse zu ersetzende Verluste zu verrechnenhaben würde. Es drängten daher die Kammern auf gesetz-geberische Massregeln hin, die im Stande wären, die Ablösungder Bodenzinse durch Baarzahlung oder Annuitäten rasche-ren Gang zu bringen. Das Ergebniss dieses Drängens wardas Gesetz vom 28. April 1872, 1 das einerseits die Wieder-aufnahme der Überweisungen, andererseits die wirklicheTilgung der meisten alten Grundgefälle oder der an ihreStelle getretenen Abgaben endgültig regelt. In ersterer Be-ziehung wird in diesem Gesetze bestimmt, dass die bishernoch nicht an die Ablösungskasse überwiesenen Grundgefällenunmehr neuerdings bis zum 1. April 1873 angemeldet undbis zum 31. Dezember 1875 überwiesen werden können.Bezüglich der endgiltigen Tilgung aber unterscheidet das Ge-setz zwischen den kleinen und den grösseren Abgaben. AlleGrundabgaben, die von einem belasteten Objekte an einen

1 Über die Geschichte und den Inhalt dieses Gesetzes vgl.die ausgezeichnete kleine Schrift:Das Gesetz die Grundentlastungbetreffend vom 28. April 1872. Yon Dr. J. Pözl, Professor derRechte und der Staatswissenschaft. München 1873. Der gleiche Ver-fasser hat auch über den Gang der ganzen auf Grundentlastung ge-richteten Gesetzgebung in gleich meisterhafter Weise geschrieben inDie Gesetzgebung des Königreich Bayern seit Maximilian II. mit Er-länterungen, herausgegeben von Dr. C. F. Dollmann, Erlangen 1855,1. Band, S. 153 ff., allerdings von rein juristischem Standpunkte aus.