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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
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DIE ENTWICKLUNG VON 18181848.

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handlungen der Kammern zur Einfügung neuer Paragraphenin das Gesetz, wonachbei der Staatsschuldentilgungs-Anstalteine eigene Ablösungskasse errichtet wird, die unter der Mit-aufsicht ständischer Kommissare das ganze Ablösungsgeschäftnach den im gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Bestimmungen,jedoch gänzlich getrennt von der Verwaltung der Staats-schulden und ihrer Fonds zu besorgen hat.

In dieser Weise abgeändert konnte die am 18. Aprilden Kammern zur Beratung vorgelegte Regierungsvorlagebereits am 4. Juni als Gesetz veröffentlicht werden, und inweniger als zwei Monaten war also, unter dem Drucke derpolitischen Stürme, in der Frage der Grundentlastuug, diezuvor Jahrzehnte lang ohne Erfolg erörtert worden war, derentscheidende Schritt geschehen. Zur vollen praktischen Durch-führung des Grundgedankens dieses Ablösungsgesetzes, Be-freiung des Bodens von den grundherrlichen Lasten, warenallerdings noch weitere Massregeln nothwendig.

Das Ablösungsgeschäft wies in den beiden Jahrzehntennach Erlass des Gesetzes nicht die Entwicklung auf, die manerwartet hatte. Nach den Beschlüssen der Abgeordneten-kammer hatte das Gesetz vom 4. Juni 1848 im Gegensätzezu der Regierungsvorlage den Uebergang der Grundgefällein das Eigenthum des Staates von dem Verlangen der Be-rechtigten abhängig erklärt. Dieses Verlangen wurde seitensder Berechtigten nicht allgemein geltend gemacht. Obwohlin den Finanzgesetzen von 1856 und 1861, um für das Ab-lösungsgeschäft des Staates eine feste Grundlage zu schaffen,Praeklusivfristen festgesetzt werden, nach deren Ablauf weitereUeberweisungen von Renten an die Grundablösungskasse desStaates ausgeschlossen sein sollten, waren doch bis zumJahre 1870 von den rund 6 ! /2 Millionen Gulden Grundge-fällen des Jahres 1848 noch mehr als 1 Millionen nichtan den Staat abgetreten. Andererseits machten die Pflich-tigen in auffallend beschränktem Masse von dem Rechte derAblösung Gebrauch: in den ersten 15 Jahren nach dem Ab-lösungsgesetz wurden im Ganzen nur 195156 Gulden abge-

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