Druckschrift 
Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
Seite
160
Einzelbild herunterladen
 

IGO DIE BAYR. AGRARGESETZGEBUNG VOX 1800 1848.

Ausser dem Blut- uud Neubruchzehent wurde auch derKleinzehent ohne Entschädigung aufgehoben, wo er nichtbereits seit 30 Jahren hergebracht oder durch Vertrag, Ver-gleich oder richterliches Erkenntnis anerkannt war.

Eingeschoben wurde eine Bestimmung über die Waide-rechte: das Waiderecht auf Ackern während der Fruktifikationund auf Wiesen während der Hegezeit wurde ohne Ent-schädigung aufgehoben, und bestimmt, dass die Ablösungder Waiderechte auf Gemeindemarkungen oder sonstigenWaidedistrikten zu erfolgen habe auf Verlangen der Mehr-heit der Verpflichteten, wenn sie für den ganzen Komplexdes Berechtigten beantragt werde.

Bezüglich des Überganges der Grundgefälle an den Staatwurde die Bestimmung aufgenommen, dass dieser Übergangnur auf ausdrückliches Verlangen der Berechtigten erfolgensolle; bei den Stiftungen und Kommunen haben die gesetzlichbestehenden Verwaltungen derselben vollkommen freie Hand,sich für oder gegen solchen Übergang der Grundgefälle anden Staat zu entscheiden.

Die Regelung der Holz- und Streurechte sowie derWaiderechte in den Waldungen und Gebirgen wurde einembesonderen Forstpolizeigesetze Vorbehalten.

Bei der Festsetzung, dass der Pflichtige seine fixirteGrundabgabe jederzeit durch baare Erlegung des Achtzehn-fachen ihres jährlichen Betrages ablösen könne, wurde dieweitere erleichternde Bestimmung hinzugefugt, dass diesejederzeitige Ablösungganz oder teilweise erfolgen kann.

Hinsichtlich der von der Staatskasse für die Grund-abgaben zu leistenden Vergütung wurde noch bestimmt, dassden Stiftungen der Wohltlmtigkeit, des Unterrichts und desKultus, auch wenn sie ihre Renten und Ablösungskapitaliennicht in das Eigentum der Ablösungskasse übergehen lassen,doch seitens der Staatskasse die Entschädigung bis zumzwanzigfachen Betrage gewährt wird.

Während endlich der Gesetzentwurf die Durchführung desAblösungsgeschäftos der Staatsschuldentilgungs-Kommissionüberwiesen und die näheren Ausführungsbestimmungen einerbesonderen Instruktion Vorbehalten hatte, führten die Ver-