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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
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DIE ENTWICKLUNG VON 1818 - 1848.

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und binnen 4 Wochen, bis zum 23. Mai, war bereits eineEinigung zwischen den beiden Kammern erzielt. Auf die ein-zelnen Schicksale des Gesetzes bei den Kammerverhandlungennäher einzugehen, würde dieser mehr skizzenhaft gehaltenenDarstellung nicht entsprechen. Wir müssen uns damit be-gnügen, einfach in Kürze festzustellen, in welchen wesentlichenPunkten die Regierungsvorlage abgeändert oder ergänztworden ist. 1

Ausser der Gerichtsbarkeit wurde auch die Standes- undgutsherrliche Polizeigewalt aufgehoben, beide, Gerichtsbarkeitund Polizei, vom 1. Oktober 1848 ab ; dabei wurde denjenigenGutsbesitzern, welche die Abtretung der Gerichtsbarkeit biszum Tage der Einbringung des Gesetzentwurfs in die Ab-geordnetenkammer (18. April) erklärt hatten, die in demGesetze vom 28. Dezember 1831 festgesetzte Entschädigungzuerl^annt.

Die Ankündigung eines besonderen Gesetzes über dieAufhebung der gutsherrlichen Patronatsrechte wurde ge-strichen, da solche Rechte nicht nur den Gutsherrn, sondernauch andern Privaten, Gemeinden und Stiftungen zustünden.

Für die Aufhebung der Naturalfrohndienste wurde alsZeitpunkt der 1. Januar 1849 bestimmt; dabei wurde vonden ohne Entschädigung aufzuhebenden Naturalfrohndienstendiejenigen ausgenommen,für welche nach Ausweis der Be-zugsregister und der gepflogenen Liquidationen unter alter-nativem Vorbehalte der Naturalleistung ein bestimmter Geld-betrag erhoben werden konnte.

1 Der Gesetzentwurf nebst Motivierung, eine der wichtigstenReden über den Entwurf (von dem Abgeordneten Dr. Schwindl), dieBeschlüsse der kombinierten Ausschüsse, die motivierte Beschlussfassungder Kammern und schliesslich das Gesetz selbst nebst den wichtigerenauf die einzelnen Abschnitte desselben bezüglichen Gesetze, Verord-nungen und Instruktionen finden sich hübsch zusammengestellt in demWerke: Dr. Gerstner, Systematische Entwicklung des Ge-setzes vom 4. Juni 1848, die Aufhebung der Standes - undgutsherrlichen Gerichtsbarkeit, dann die Aufhebung,Fixierung und Ablösung von Grundlasten betreffend.Ansbach 1850, 2 Bände.