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Die alten deutschen Kameralisten : ein Beitrag zur Geschichte der Nationalökonomie und zum Problem des Merkantilismus / von Kurt Zielenziger
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»Pfläg Jungfrawen« und Witwen in das Jungfrauen- und Witwen-Album einzutragen sind. Auch hier muß es ein besonderes Buchfür die unehelichen geben. Die Pfleger und Vormünder sollenermahnt werden, ihre Schützlinge gut zu erziehen. Die dritteSanktion verlangt die Registrierung der w affenfähigen jungenLeute, der Jünglinge zwischen dem 20. und 23. Lebensjahr, hiersoll kein Unterschied zwischen den »Ehrlich gebornen / und Ehr-lich gemachten« stattfinden, wohl aber zwischen ihnen und denUnehrlichen. Die Deputaten haben mit Strenge die Erziehungdieser Jünglinge zu überwachen. In der vierten Sanktion be-faßt er sich mit allen anderen Männern des Landes, für siesind acht Alben anzulegen, in die sie sich alle drei Jahre vom 23.Jahr ab einzeichnen lassen müssen, im letzten alle über 68 Jahrealten. Die unehelich Geborenen, noch nicht Legitimierten sindwieder besonders zu registrieren. Jedes der Alben soll »je zwengrad« der Altersklassen enthalten. Die Deputaten aber sollen»mit höchstem Fleiss erforschen / was eines jeden Leben undWandel seye«, »wie er seyn Hausshaltung bestellt / wie er sich /sein Weib und Kind ernehre ... wie er seine Kinder aufferziehe« 81 ).Daß Obrechts Statistik hauptsächlich moralische Zwecke verfolgte,sehen wir hier wieder deutlich, denn wenn die Regierung nichtüber das Tun und Treiben eines jeden unterrichtet sein wollte,was brauchte sie dann verlangen, daß alle Männer sich immerfortneu eintragen ließen? Da unter den Personen der drei vorher-gehenden Sanktionen die Ehen eingegangen werden, soll diefünfte darüber berichten, es soll »ein jeder Hochzeiter / vor demKirchgang / bey unseren Deputaten erscheinen / und begeren /sich / und seine Hochzeitterin / in den Hochzeiter Album ein-zuschreiben« 82 ). Die Beamten sollen nach ihren Verhältnissenforschen, ob sie auch rechtmäßig heiraten, und wenn sie schonvorher »verbottener Weiss miteinander zugehalten« sollen sie be-straft werden 83 ). Ebenso soll man sie von großer Verschwendungabhalten. Die sechste Sanktion hat die Bevölkerungs-bewegungen festzustellen: wenn fremde Personen sich an einemOrt niederlassen und zu Bürgern geworden sind, haben sie sichanzumelden. Ebenso müssen die Untertanen, die von einem Ortzum andern ziehen, ihren Wegzug und ihre Niederlassung an-geben; in gleicher Weise, wenn sie das Land verlassen. Dasletzte siebente Register hat alle Todesfälle zu verzeichnen,aber erst dann, wenn der Verstorbene nichts mehr »an Schoss/Steur/Zoll / Umgelt und dergleichen« 84 ) schuldig war. Die Deputaten

Beiträge zur Geschichte der Nationalökonomie. Heft 2 , 18

Zielenziger, Die alten deutschen Kameralisten.