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verfielen. »Dieser . .Weg ist heutigen Tags unbekandt / dieweilniemand geordnet ist / der Buss: und Straffwürdigen Sachen vor-bawen und begegnen soll« 76 ). Small weist mit Recht daraufhin 77 ), daß dieser Vorschlag von Obrechts Bedeutung zeige, weilihm Verwarnung und Besserung mehr sei als Strafe.
Die »Policey Ordnung« ist wieder in Form eines Dekretsgehalten, so läßt Obrecht seinen Fürsten über den Zweck derstatistischen Erhebung sprechen: »Und aber folgende PoliceyOrdnung und Constitution, mit ihren sieben Sanctionibus, von unsfürnemblich dahin gerichtet ist / dass Wir alle Jahr / und fast zujederzeit / gewisse / unfehlbare Nachrichtung haben mögen / wiees mit allen unseren Unterthanen Jungen und Alten / Reichenund Armen / an allen Orthen unserer Obrigkeit und Landen / unndalso wie es gleichsam mit unserer gantzen Policey / und allenderselben Gliederen bewandt / und wie sie . . . vor ihrem Under-gang zu verwahren / und im bestendigen Wesen zu erhaltenseyen« 78 ). Obrecht gibt hier wohl die ersten statistischenVersuche in der deutschen Literatur. Es sollen siebenSanktionen angelegt werden. Erstens sind alle neugeborenenKinder von ihrem Vater innerhalb eines Monats »bey unserenDeputaten« anzumelden und »in den Album, oder in das RegisterEhrlicher Kinder / umbständlich einzuschreiben / Wer nemblichdess Kinds Eiteren / wann das Kindt geboren / getaufft . . . wiees genandt worden / und wer desselben Pfetteren / unnd Göttienseyen«. Dem Vater aber ist ein Schein als Geburtsbrief zugeben 79 ). Die unehelichen Kinder sollen in ein besonderesAlbum eingetragen werden. Sie können aber legitimiert werden,denn es wäre unrecht, solche Personen »so ohn jhr Verschulden /in die äusserste Schmach und Unwürde gerathen / darinn aller-zeit sollen stecken bleiben« 80 ). Dann sollen sie von dem Albumder Unehelichen in das der Ehelichen umgeschrieben werden.Die Deputaten aber sollen die Eltern ermahnen, ihre Kinder gutzu erziehen, überhaupt auf den Lebenswandel aller Untertanenachten. So würden viel Frevel und Laster verhütet. — Er ver-bindet also das statistische mit dem moralischen Moment.Man kann das auch für merkantilistisch ansehen: Hebungdes Volkes schlechthin. — Die zweite Sanktion verordnet, daßalle Waisen oder Halbwaisen, und alle Witwen, ob jungoder alt, von ihren »Vögt und Pflägern« alle drei Jahr anzumelden,und die Waisen — die Mädchen bis zum Ablauf des 16., dieKnaben bis zu dem des 20. — in das »Weysen Album«, die