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mit ihm nach Belieben verfahren. Die Beamten registrieren dieeinzelnen Bevölkerungsvorgänge und verzeichnen ebenso den Seelen-befund. Der Standesbeamte soll sich mit dem Geistlichen ver-binden! Aber wir müssen die Zeit verstehen: das Volk war nochnicht reif und mußte gegängelt werden, und wollte man das Zielerreichen, sich in jeder Hinsicht zu konzentrieren, d. h. merkan-tilistisch den Staat zu leiten, dann brauchte man dazu Zu-sammenfassung aller Kräfte und ein gesundes Volk.Die Mittel waren Nebensache, und wenn es auch Fesseln waren.Kein Wunder, daß der Merkantilismus im Absolutismus endete. —Zum Schluß des Diskurses fügt Obrecht noch »fünff under-schiedliche Beylagen. . . zu mehrerem verstand« seiner PoliceyOrdnung hinzu, die nichts wesentlich Neues enthalten. Keine Obrig-keit könnte ohne die von ihm vorgeschlagenen Sanktionen wissen,wie es in ihrem Lande zugeht, ob die Kinder gut erzogen werden,die Jungfrauen sittlich leben usw. Deshalb sei besonders auf dieDeputaten zu achten, daß sie »Gottsförchtig / Verständig / . . . ge-übt und erfahren« 91 ) seien. Wenn sie ernannt wären, sollten siedie Polizeiordnung öffentlich verlesen. Zu Deputaten könnte man»in einem jeden Ampt / den Amptmann / oder Obervogt / nebenzweyen anderen ansehenlichen/verständigen/redlichen Männern« 92 )bestellen. Falls schon an manchen Orten Beamte der Policeyseien, solle man doch Deputaten ernennen, da sie als Sittenwächtergenug zu tun hätten. Wenn nun jemand einwende, die Abgabender Sanktionen beschwerten die Untertanen noch mehr, so könneman erwidern, daß sie sonst nicht bedrückt seien, und die Leistungenfür so wichtige Dinge wie census und censura nicht drückendwären. An der Armut wären die Obrigkeiten schuldig, »wann siedie Underthanen mit übermässigen / und überschwencklichen Auff-lagen beschweren« 93 ), die Untertanen aber durch ihren Müßiggang.Auch wäre diese Ordnung für keine Neuerung zu halten, und dieUntertanen müßten sich fügen. Auf zwei Wegen ließe sie sicheinführen, daß der Fürst sie »propria authoritate publicire«, oderdaß er »seine Landständ . . . zusammen bescheide« und mit ihremConsens sie einführe 94 ). Wie sehr er mit dieser Ordnung die Be-wohner bevormundete, wußte Obrecht wohl selbst, denn er meint,man könnte einwenden, daß dadurch die Untertanen »zu Sklavengemacht« würden, aber ganz energisch erwidert er »solchen uner-fahrnen / und Alberen Underthanen« 96 ), daß sie zur glücklichenRegierung gehöre und ihnen selbst zum Nutzen gereiche.
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