5. Constitutio und Ordnung / Von einem Hoch-nützlichen Aerario Liberorum, In welches /von den Eiteren / allerhand Summen Gelts / für-nemblich ihren Neugebornen Hinderen / und ineventum jhnen selbs / auch der Obrigkeit / undGemeiner Wolfahrt zum besten angelegt werden.
Der letzte Diskurs beschäftigt sich in eingehenderWeise mitder schon mehrmals genannten Kindersparkasse. Roscher 96 ) siehtin ihr eine Nachahmung der in Italien üblichen Versicherungs-anstalten, in denen für junge Mädchen bei ihrer Geburt eine be-stimmte Summe als spätere Mitgift hinterlegt wurde. — Auchdiese Schrift ist einem Fürsten als Verordnung in den Mund ge-legt. So wird verordnet: »wann ein Kind auf f die Welt kompt /unnd der Vatter dasselb in gebührenden Album hat auffzeichnenlassen / dass er alsdann innerthalb sechs Wuchen / nach des KindsGeburtstag / zu künfftigem derselben / und zum theil auch seinemeigenen nutz und frommen / ein gewisse Sum Gelts in Land-läufigen Sorten und valor, so das Kinder Geld mag genant werden /unseren Deputirten Einnemmeren . . . darzehlen / und in ein sonderdazu verordnet Aerarium (so wir Aerarium Liberorum heißen . . .)anlegen soll« 97 ). Die Höhe der Summe ist beliebig, und für armeKinder sollen die reichen Verwandten bezahlen, bei den Waisendie Vormünder. Auch sind Nachzahlungen gestattet, ebenso daßein Vater »Frucht / oder Wein / oder etwas anders / so Gelts werth /unnd zu Gelt leicht zu machen ist«, anlegt 98 ). Für die unehe-lichen Kinder ist auch ein Aerarium anzulegen, die Summenbestimmen hier die Einnehmer. Verarmen aber die Eltern, unddie Anlagen wären durch Tod der Kinder dem Staat verfallen,dann sollen sie alljährlich »das interesse fünff per cento von demvon anfang angelegten Hauptgut« 99 ) erhalten. »Wann nun mehrauch die überlebende Töchter und Söhn . . . das 17. oder respective21. Jahr angetreten haben«, sollen sie bei den Einnehmern er-scheinen und die Auszahlung der angelegten Summe verlangen:»nicht allein das Llauptgut / sondern dazu noch weiters die Zinss /6 fl. per cento gerechnet«, »das macht einer Tochter für 200 fl.angelegt Gelt / 392 fl. unnd einem Sohn / für 300 fl. Hauptgut /600 fl.« 10 °). Wenn nun aber die Kinder vor Ablauf der Friststerben, sollen drei Teile des angelegten Geldes auf den älterenBruder oder die ältere Schwester übergehen, »der vierdte theilHauptguts aber / sampt den aussständigen Zinsen dem Aerario